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Vorabentscheidungsersuchen desTribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 9. Februar 2022 – Fenice – Qualità per l’ambiente SpA/Ministero della Transizione Ecologica u a.

(Rechtssache C-93/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fenice – Qualità per l’ambiente SpA

Beklagte: Ministero della Transizione Ecologica (Ministerium für die ökologische Wende), Ministero dello Sviluppo Economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung), Nationaler Ausschuss für die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG und zur Unterstützung bei der Durchführung der Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls

Vorlagefragen

Kann die Entscheidung des Nationalen Ausschusses für die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG1 und zur Unterstützung bei der Durchführung der Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls unter Berücksichtigung des Verfahrens für ihre Annahme und insbesondere des in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/3312 vorgesehenen Mechanismus für den Dialog mit der Europäischen Kommission über den Eintrag von Anlagen in das Verzeichnis für die Zuteilung von CO2-Zertifikaten Gegenstand einer eigenständigen Anfechtung beim Gericht der Europäischen Union nach Art. 263 Abs. 4 AEUV sein, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen entfaltet und den klagenden Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar betrifft?

Falls dies zu verneinen sein sollte, kann ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der von dem Ausschluss von der Zuteilung von CO2-Zertifikaten auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission und dem Nationalen Ausschuss für die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG und zur Unterstützung bei der Durchführung der Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls gemeinsam durchgeführten Untersuchung unmittelbar betroffen ist, die Entscheidung der Europäischen Kommission, den Eintrag der Anlage in das Verzeichnis gemäß Art. 14 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 abzulehnen, vor dem Gericht der Europäischen Union gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV anfechten?

Erfasst der Begriff „Stromerzeuger“ im Sinne von Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87/EG, wie er sich aus dem Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 in der Rechtssache C-682/17, ExxonMobil Production Deutschland GmbH/Bundesrepublik Deutschland, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Beschluss vom 28. November 2017, ergibt, auch Fälle, in denen in geringem Umfang Strom aus nicht hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung in einer Anlage erzeugt wird, die durch eine Vielzahl anderer thermischer Energiequellen als Kraft-Wärme-Kopplung gekennzeichnet ist, die die Merkmale für die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten aufweisen?

Ist eine solche Auslegung des Begriffs „Stromerzeuger“ mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts der Wahrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Betreibern bei der Gewährung von Anreizen und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vereinbar, soweit sie eine Anlage mit mehreren Energiequellen vollständig ausschließt, ohne die Emissionswerte abzutrennen, die sich auf andere Wärmequellen als die Kraft-Wärme-Kopplung beziehen, die in vollem Umfang Anspruch auf die vorgesehenen Vergünstigungen haben?

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1     Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

1     Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2019, L 59, S. 8).