Language of document :

Klage, eingereicht am 14. Juni 2010 - LIS/Kommission

(Rechtssache T-269/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: LIS GmbH Licht Impex Service (Mettmann, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-P. Langenkamp)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

-    Den Beschluss der Kommission vom 12. April 2010 nach Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären;

-    der Kommission aufzuerlegen, nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2010) 2198 endg. vom 12. April 2010, mit der die Kommission die Anträge der Klägerin auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, abgelehnt hat.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission bei der Anwendung des Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/961 den Sinn und Zweck dieser Regelung außer Acht gelassen und denklogische Grundsätze nicht angewandt habe.

Diesbezüglich wird unter anderem vorgetragen, dass im konkreten Fall eine Dumpingsituation nie gegeben gewesen sei, da der Herstellungspreis unter dem entrichteten Ausfuhrpreis gelegen und dasselbe Produkt später von einer deutschen Firma für einen niedrigeren als den ursprünglichen chinesischen Ausfuhrpreis angeboten worden sei.

Ferner wird vorgetragen, dass die Kommission außer Acht gelassen habe, dass es sich bei den Produkten nicht um gewöhnliche Energiesparlampen im Sinne der Maßnahme handele.

Die Klägerin führt ebenfalls aus, dass die Klassifizierung des Produkts durch die deutschen Zollbehörden entgegen der Auffassung der Kommission nicht zu beanstanden gewesen sei, da es keine andere Klassifizierungsnummer gäbe, unter die das Produkt fallen würde.

Darüber hinaus habe die Kommission ignoriert, dass eine Schädigung in der Gemeinschaft im konkreten Fall nie zu befürchten gewesen sei, weil die von der Klägerin vertriebenen Leuchtmittel in ganz Europa nur von ihr vertrieben worden seien und daher kein anderer schutzbedürftiger Hersteller existiert habe.

Abschließend wird geltend gemacht, dass es für den Erstattungsanspruch nicht relevant sein könne, dass die konkrete Dumpingspanne nicht weggefallen sei; vielmehr sei es entscheidend, dass eine solche Dumpingspanne nie vorhanden gewesen sei.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).