Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 – Ferracci/Kommission
(Rechtssache T-219/13)1
(Staatliche Beihilfen – Kommunale Immobiliensteuer – Nichtgewerblichen Einrichtungen, die besondere Zwecke verfolgen, gewährte Befreiung – Einkommenssteuer-Konsolidierungsgesetz – Befreiung von der Kommunalsteuer – Beschluss, mit dem teilweise das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und teilweise die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Absolute Unmöglichkeit der Rückforderung – Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 – Begründungspflicht)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Pietro Ferracci (San Cesareo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Nucara und E. Gambaro, dann Rechtsanwalt E. Gambaro)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci, G. Conte und D. Grespan, dann G. Conte, D. Grespan und F. Tomat)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und G. De Bellis)
Gegenstand
Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (ABl. 2013, L 166, S. 24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Pietro Ferracci trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe.
____________1 ABl. C 164 vom 8.6.2013.