Language of document : ECLI:EU:F:2007:33

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

1. März 2007

Rechtssache F-84/05

Wineke Neirinck

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Bedienstete auf Zeit – Zulässigkeit – Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Behauptete Einstellungszusage“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung von Schadensersatz und, soweit erforderlich, der ausdrücklichen Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde sowie auf Ersatz des der Klägerin nach eigenen Angaben infolge der Nichteinhaltung der behaupteten Zusage der Kommission, sie im Untersuchungs- und Disziplinaramt einzustellen, entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz

Die Tatsache, dass der für einen Dienst Verantwortliche Kontakte mit einem Bewerber um eine Zeitbedienstetenstelle gehabt hat, um die Möglichkeit von dessen Eingliederung in sein Team zu prüfen, und ihm gegenüber seinen Wunsch nach einer solchen Eingliederung geäußert hat, begründet bei dem Bewerber kein berechtigtes Vertrauen auf seine Einstellung, wenn aus keinem Dokument der Verwaltung eine wirkliche Einstellungszusage hervorgeht, sondern der Betreffende ganz im Gegenteil von anderen für die Einstellung zuständigen Beamten über Zweifel an einer solchen Möglichkeit informiert wurde.

(vgl. Randnrn. 81 bis 85)