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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 17. Mai 2021 – PP/Ministero dell’Interno, Dipartimento per le Libertà civili e l’Immigrazione – Unità Dublino

(Rechtssache C-315/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PP

Beklagter: Ministero dell’Interno, Dipartimento per le Libertà civili e l’Immigrazione – Unità Dublino

Vorlagefragen

1.    Sind die Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/20131 dahin auszulegen, dass ihre Verletzung für sich genommen die Rechtswidrigkeit der gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 angefochtenen Maßnahme unabhängig von den konkreten Folgen des genannten Verstoßes für den Inhalt der Maßnahme und die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach sich zieht?

2.    Ist Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. a oder mit Art. 18 Abs. 2 Buchst. b, c und d und Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen, dass er voneinander verschiedene Anfechtungsgegenstände, unterschiedliche gerichtlich geltend zu machende Rügen und verschiedene Arten von Verstößen gegen die Pflichten im Sinne der Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Informationen zu erteilen und ein persönliches Gespräch zu führen, benennt?

Falls die Frage 2 bejaht wird: Sind die Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die dort vorgesehenen Informationsgarantien nur in dem von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Fall gelten und nicht auch im Wiederaufnahmeverfahren, oder sind sie dahin auszulegen, dass in diesem Verfahren Informationspflichten zumindest in Bezug auf die Übertragung der Zuständigkeiten gemäß Art. 19 oder auf die in Art. 3 Abs. 2 genannten systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Antragsteller, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen, bestehen?

3.    Ist Art. 3 Abs. 2 dahin auszulegen, dass unter „systemische Schwachstellen des Asylverfahrens“ auch die etwaigen Folgen der bereits rechtskräftigen Entscheidungen über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz fallen, die vom Gericht des Mitgliedstaats erlassen wurden, der die Wiederaufnahme durchführt, wenn das gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 angerufene Gericht die Gefahr für den Kläger, im Fall der Repatriierung in sein Herkunftsland durch den Mitgliedstaat eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung zu erleiden, auch unter Berücksichtigung des angenommenen Vorliegens eines allgemeinen bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/952 im konkreten Fall für gegeben hält?

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1     Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 31).

2     Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).