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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud – Tschechische Republik) – AGROBET CZ, s.r.o./Finanční úřad pro Středočeský kraj

(Rechtssache C-446/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Vorsteuerabzug – Vorsteuerüberschuss – Einbehalt des gesamten Vorsteuerüberschusses anlässlich der Einleitung einer steuerrechtlichen Überprüfung – Antrag auf teilweise Erstattung des Überschusses, der sich auf von diesem Verfahren nicht erfasste Umsätze bezieht – Ablehnung durch die Finanzverwaltung)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AGROBET CZ, s.r.o.

Beklagter: Finanční úřad pro Středočeský kraj

Tenor

Die Art. 179, 183 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für die Steuerbehörde nicht die Möglichkeit vorsieht, vor Abschluss eines Steuerprüfungsverfahrens betreffend eine Mehrwertsteuererklärung, in der für einen bestimmten Steuerzeitraum ein Vorsteuerüberschuss ausgewiesen ist, die Erstattung des Teils dieses Überschusses zu bewilligen, der sich auf Umsätze bezieht, die von diesem Verfahren zum Zeitpunkt seiner Einleitung nicht erfasst sind, es sei denn, es ist möglich, eindeutig, genau und unmissverständlich festzustellen, dass ein Vorsteuerüberschuss, dessen Betrag möglicherweise geringer sein kann als der, der sich auf von diesem Verfahren nicht erfasste Umsätze bezieht, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens übrig bleibt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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1     ABl. C 328 vom 17.9.2018.