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Klage, eingereicht am 7. Januar 2010 - Diagnostiko kai therapeftiko kentro Athinon "Ygeia"/HABM (ygeia)

(Rechtssache T-7/10)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Diagnostiko kai therapeftiko kentro Athinon "Ygeia AE" (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Alexiou und S. Foteas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage zuzulassen;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in der Sache R 190/2009-2 aufzuheben;

die Wortmarke "ygeia" als Gemeinschaftsmarke, die die Verbindung zwischen der Klägerin und den erbrachten Dienstleistungen anzeigt, zur Eintragung zuzulassen;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ygeia" für medizinische Dienstleistungen der Klasse 44 - Anmeldung Nr. 7129001.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Bestätigung der Entscheidung des Prüfers und Zurückweisung der Anmeldung.

Klagegründe: Gegenstand der Klage sei die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in der Sache R 190/2009-2.

Mit dem ersten Aufhebungsgrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung habe das Zeichen irrig als bloß beschreibend eingestuft, obwohl es in abstracto Unterscheidungskraft entfalte.

Mit dem zweiten Aufhebungsgrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung habe dem Zeichen irrig Unterscheidungskraft wegen der diesem vorbehaltenen Benutzung abgesprochen. Auch wenn angenommen würde, dass die Wortmarke in abstracto beschreibenden Charakter habe, liege eine Benutzung vor, die Unterscheidungskraft begründe und die Aufhebung der Nichtzulassung der Anmeldung rechtfertige.

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