Language of document : ECLI:EU:T:2010:178

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

6. Mai 2010

Rechtssache T‑100/08 P

Georgi Kerelov

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren – Weigerung des Leiters des EPSO, einem Bewerber die Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Zulassungsprüfung zu übermitteln – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2007, Kerelov/Kommission (F‑110/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Georgi Kerelov trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Anhang I, Art. 7 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

2.      Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Anfechtung – Voraussetzungen – Notwendigkeit einer Beanstandung der Beurteilung dieser Voraussetzungen durch das Gericht für den öffentlichen Dienst

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

3.      Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

4.      Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Art. 225a EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c)

1.      Die kurze Darstellung der Klagegründe muss so klar und deutlich sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus der Klageschrift selbst ergeben.

Sind die in Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klageschrift. Für die Entscheidung, ob die Klageschrift diesen Voraussetzungen genügt, braucht das Gericht für den öffentlichen Dienst per definitionem kein anderes Schriftstück heranzuziehen, so dass es in der Lage ist, allein aufgrund der Klageschrift zu entscheiden.

(vgl. Randnrn. 16 und 17)

Verweisung auf:

Gericht, 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnrn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gericht, 22. Juni 2009, Nijs/Rechnungshof, T‑371/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑47 und II‑B‑1‑271, Randnr. 22

2.      Die Anwendung des in Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorgesehenen Verfahrens als solche lässt den Anspruch auf einen ordnungsgemäßen und effektiven Rechtsschutz unberührt, da diese Bestimmung nur auf Rechtssachen anwendbar ist, in denen das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über die Klage oder bestimmte Klageanträge offensichtlich unzuständig oder die Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder ihr zur Gänze oder in Teilen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. Folglich muss ein Rechtsmittelführer, wenn er der Ansicht ist, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst diesen Art. 76 nicht zutreffend angewandt habe, die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung durch das erstinstanzliche Gericht beanstanden.

Beschränkt sich ein Rechtsmittelführer darauf, zu kritisieren, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst durch mit Gründen versehenen Beschluss entschieden habe, ohne die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst durch dieses Gericht in Frage zu stellen, ist sein Vorbringen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

(vgl. Randnrn. 25 und 26)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 3. Juni 2005, Killinger/Deutschland u. a., C‑396/03 P, Slg. 2005, I‑4967, Randnr. 9; Gerichtshof, 19. Februar 2009, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, C‑308/07 P, Slg. 2009, I‑1059, Randnr. 36

3.      Bereits aus dem Wortlaut von Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergibt sich, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung kein Recht der Kläger darstellt, von dem nicht abgewichen werden könnte. Bei Anwendung der Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über Prozesshindernisse, zu denen Art. 76 gehört, ist keine mündliche Verhandlung garantiert, da das Gericht zum Abschluss eines rein schriftlichen Verfahrens entscheiden kann.

(vgl. Randnr. 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 8. Juli 1999, Goldstein/Kommission, C‑199/98 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18;

Gericht, 8. September 2008, Kerstens/Kommission, T‑222/07 P, I‑B‑1‑37 und II‑B‑1‑267, Randnrn. 33 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Aus Art. 225a EG, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das überhaupt keine Ausführungen dazu enthält, worin genau der Rechtsfehler bestehen soll, mit dem das betreffende Urteil oder der betreffende Beschluss behaftet sein soll.

Ferner sind Ausführungen, die zu allgemein und ungenau sind, um einer rechtlichen Beurteilung zugänglich zu sein, als offensichtlich unzulässig zu betrachten.

(vgl. Randnrn. 38 und 39)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 17. September 1996, San Marco/Kommission, C‑19/95 P, Slg. 1996, I‑4435, Randnr. 37; Gerichtshof, 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, Slg. 1999, I‑4235, Randnr. 113; Gerichtshof, 1. Februar 2001, Area Cova u. a./Rat, C‑300/99 P und C‑388/99 P, Slg. 2001, I‑983, Randnr. 37; Gerichtshof, 12. Dezember 2006, Autosalone Ispra/Kommission, C‑129/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. Randnrn. 31 und 32; Gerichtshof, 29. November 2997, Weber/Kommission, C‑107/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24

Gericht, 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T‑107/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑5 und II‑B‑1‑31, Randnr. 27