Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2009 von Georgi Kerelov gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache F-110/07, Kerelov/Kommission

(Rechtssache T-100/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Georgi Kerelov (Pazardzhik, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kerelov)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache F-110/07, Kerelov/Kommission, aufzuheben;

den Anträgen des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug stattzugeben;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache Kerelov/Kommission, F-110/07, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO), ihm nicht die Angaben und Unterlagen in Bezug auf das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/46/06 zu übermitteln, als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden ist.

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf eine Reihe von Gründen:

Verletzung des Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens, da das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt habe, dass es der Klageschrift an rechtlichen Gesichtspunkten fehle, ohne insoweit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im ersten Rechtszug ohne Beschränkung auf die Rügen des Rechtsmittelführers von Amts wegen zu prüfen;

Verletzung des "Rechts auf den gesetzlichen Richter" und des Grundsatzes der Unparteilichkeit des Gerichts, indem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen habe, ohne dem Rechtsmittelführer die Behebung des Mangels seiner Klage zu erlauben, und zwar in einer zeitlichen Phase, in der der Rechtsmittelführer keine ordnungsgemäße neue Klage habe erheben können, da die Klagefrist abgelaufen gewesen sei;

Verletzung der Grundsätze des Rechts auf gerichtliches Gehör und der Öffentlichkeit des Verfahrens, da keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe;

Verletzung des Grundsatzes der Fairness des Verfahrens, da das Gericht für den öffentlichen Dienst den Rechtsmittelführer nicht zum Grund der Unzulässigkeit seiner Klage angehört habe;

Verletzung von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in Wirklichkeit eine "Regel der Kristallisierung der streitigen Erörterung" aufgestellt habe, dass es festgestellt habe, dass die Klageschrift keine rechtlichen Gesichtspunkte enthalten habe;

Prüfung von Amts wegen jeder anderen Verletzung der anwendbaren Bestimmungen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst möglicherweise begangen hat.

____________