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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2023 – Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-799/23)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch R. Lindenthal, E. Schmidt und A. Tokár als Bevollmächtigte)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch systematisch und andauernd gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG1 des Rates verstoßen hat, dass sie

Roma-Kinder in unverhältnismäßiger Weise in Sonderschulen oder Sonderklassen für Kinder mit geistiger oder anderer Behinderung unterbringt, in denen sie nach einem eingeschränkten Lehrplan unterrichtet werden, und

eine Absonderung von Roma-Kindern in separaten Klassen in Regelschulen oder in separaten Schulen vornimmt;

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage rügt die Kommission einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/43/EG aufgrund der systematischen und andauernden unangemessenen Verwaltungspraxis der Behörden der Slowakischen Republik in Bezug auf die mittelbare Diskriminierung der Bevölkerungsgruppe der Roma im Bereich der Bildung.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Slowakische Republik dadurch, dass sie Roma-Kinder in unverhältnismäßiger Weise in Sonderschulen oder Sonderklassen für Kinder mit geistiger oder anderer Behinderung unterbringe, systematisch und andauernd gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 verstoße.

Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die Slowakische Republik dadurch, dass sie eine Absonderung von Roma-Kindern in separaten Schulen oder separaten Klassen in Regelschulen vornehme, systematisch und andauernd gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 verstoße.

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1 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).