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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 10. Februar 2022 – „Gjensidige“ ADB

(Rechtssache C-90/22)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: „Gjensidige“ ADB

Andere Parteien: „Rhenus Logistics“ UAB, „ACC Distribution“ UAB

Vorlagefragen

Kann Art. 71 der Verordnung Nr. 1215/20121 unter Berücksichtigung der Art. 25, 29 und 31 sowie der Erwägungsgründe 21 und 22 dieser Verordnung dahin ausgelegt werden, dass er die Anwendung von Art. 31 des CMR-Übereinkommens auch in Fällen zulässt, in denen ein in den Anwendungsbereich dieser beiden Rechtsinstrumente fallender Rechtsstreit Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung ist?

Kann Art. 45 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 1215/2012 unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, Gerichtsstandsvereinbarungen in der Europäischen Union stärker zu schützen, erweiternd dahin ausgelegt werden, dass er nicht nur Kapitel II Abschnitt 6 dieser Verordnung, sondern auch Abschnitt 7 dieses Kapitels erfasst?

Kann der in der Verordnung Nr. 1215/2012 verwendete Begriff „öffentliche Ordnung“ nach Prüfung der Besonderheiten des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen dahin ausgelegt werden, dass er den Grund erfasst, dessentwegen einem Urteil eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung versagt wird, wenn die Anwendung eines besonderen Übereinkommens wie des CMR-Übereinkommens eine Rechtslage schafft, in der in derselben Rechtssache sowohl die Gerichtsstandsvereinbarung als auch die Rechtswahlvereinbarung nicht beachtet werden?

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1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).