Language of document : ECLI:EU:T:2015:773

Rechtssache T‑358/13

Italienische Republik

gegen

Europäische Kommission

„ELER – Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom ELER finanzierten Ausgaben – Beschluss, mit dem ein bestimmter Betrag im Rahmen des Plans für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata für nicht wiederverwendbar erklärt wird – Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 – Begründungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Oktober 2015

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes geltend gemachten Rügen – In der Klageschrift nicht dargestellte Rügen – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c)

2.      Gerichtliches Verfahren – Beweis – Schriftliche Beweise – Beweiswert – Beurteilung durch den Unionsrichter – Kriterien

3.      Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom ELER finanzierten Ausgaben

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 30 und 31)

4.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den ELER – Feststellung von Rechtsverstößen bei der Anwendung der Mechanismen einer gemeinsamen Marktorganisation durch die nationalen Stellen – Befugnis der Kommission, finanzielle Berichtigungen im Stadium des Rechnungsabschlusses vorzunehmen

(Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 26 Abs. 3, 27 Abs. 3 und 4, Art. 30 und 31; Verordnung Nr. 885/2006 der Kommission, Art. 11 Abs. 1)

5.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat

(Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 30 und 31)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 46)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 49)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 56, 57)

4.      Die Kommission ist nicht befugt, bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Mittelbindungen entgegen den Vorschriften der fraglichen gemeinsamen Marktorganisation vorzunehmen. Diese Regel gilt allgemein. Daher ist die Kommission, wenn sie feststellt, dass die Rechnungen der Zahlstellen Ausgaben enthalten, die entgegen den unionsrechtlichen Vorschriften über die jeweilige Gemeinsame Marktorganisation getätigt wurden, befugt, daraus sämtliche Konsequenzen zu ziehen und damit finanzielle Berichtigungen an den Jahresrechnungen der Zahlstellen bereits im Stadium ihrer Entscheidung über den Rechnungsabschluss nach Art. 30 der Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik vorzunehmen.

Dabei kommt es nicht in Betracht, dass die Kommission eine unrichtige Erklärung von Zwischenausgaben für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum allein aufgrund der Einhaltung der in Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehenen Formerfordernisse für ihre Vorlage hinnimmt. Denn die Entscheidung über den Rechnungsabschluss legt die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden Beträge fest, die sich aus dem Abzug des Betrags der im jeweiligen Haushaltsjahr geleisteten Vorschüsse von den für dasselbe Haushaltsjahr anerkannten Ausgaben ergeben. Wenn die Kommission feststellt, dass die Jahreserklärung der Ausgaben für ein bestimmtes Programm Unregelmäßigkeiten aufweist, kann sie im Rahmen des Rechnungsabschlusses nicht auf eine Zurechnung dieser Ausgaben zum ELER erkennen und muss daher deren Finanzierung bis zu einer möglichen Nichtkonformitätsentscheidung ablehnen.

Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass die Kommission bestimmte Ausgaben in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehenen Konformitätsabschlussverfahrens gleichzeitig als eines der Probleme im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss und als einen ausgesetzten Betrag eingestuft hat. Denn nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 erfolgt die Aussetzung oder Kürzung der Zahlungen nach Abs. 3 unbeschadet der Entscheidungen gemäß den Art. 30 und 31 dieser Verordnung. Zudem wird gemäß Art. 30 Abs. 2 dieser Verordnung eine auf Art. 30 gestützte Entscheidung unbeschadet der später gemäß Art. 31 getroffenen Entscheidungen erlassen, die sich auf die Ausgaben beziehen, die von der Finanzierung durch die Union auszuschließen sind, wenn sie nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getätigt wurden. Daraus folgt, dass die Kommission beim Erlass der Rechnungsabschlussentscheidung auf der Grundlage von Art. 30 die Konsequenzen aus entdeckten Qualitätsmängeln der übermittelten Rechnungen unabhängig von der Konformitätsabschlussentscheidung ziehen kann.

(vgl. Rn. 68, 82, 83, 89)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 69-71)