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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juni 2020 – Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-78/18)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Zulässigkeit – Art. 63 AEUV – Kapitalverkehrsfreiheit – Vorliegen einer Beschränkung – Beweislast – Mit der Herkunft des Kapitals verknüpfte mittelbare Diskriminierung – Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Vereinigungsfreiheit – Nationale Regelung, mit der Vereinigungen, die finanzielle Unterstützung aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erhalten, sanktionsbewehrte Registrierungs-, Melde- und Offenlegungspflichten auferlegt werden – Art. 7 der Charta der Grundrechte – Recht auf Achtung des Privatlebens – Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte – Recht auf Schutz personenbezogener Daten – Nationale Regelung, die vorschreibt, Informationen über Personen, die Vereinigungen finanziell unterstützen, und über die Höhe dieser Unterstützung zu verbreiten – Rechtfertigung – Zwingender Grund des Allgemeininteresses – Transparenz der Finanzierung von Vereinigungen – Art. 65 AEUV – Öffentliche Ordnung – Öffentliche Sicherheit – Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und der organisierten Kriminalität – Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci, L. Havas, L. Malferrari und K. Talabér-Ritz, dann V. Di Bucci, L. Havas und L. Malferrari)

Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós SA)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz und H. Shev)

Tenor

Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV sowie den Art. 7, 8 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, indem es durch den Erlass von Bestimmungen des A külföldről támogatott szervezetek átláthatóságáról szóló 2017. évi LXXVI. törvény (Gesetz Nr. LXXVI von 2017 über die Transparenz von aus dem Ausland unterstützten Organisationen), mit denen einigen Kategorien von Organisationen der Zivilgesellschaft, und zwar solchen, die unmittelbar oder mittelbar ausländische Unterstützung in einer einen bestimmten Schwellenwert überschreitenden Höhe erhalten, Registrierungs-, Melde- und Offenlegungspflichten auferlegt werden und die vorsehen, dass gegen Organisationen, die diesen Pflichten nicht nachkommen, Sanktionen verhängt werden können, diskriminierende und ungerechtfertigte Beschränkungen für ausländische Spenden an Organisationen der Zivilgesellschaft eingeführt hat.

Ungarn trägt die Kosten.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 211 vom 18.6.2018.