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Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 - Merlin u.a./HABM - Dusyma (Spiele)
(Rechtssache T-231/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Kläger: Merlin Handelsgesellschaft mbH (Forchtenberg, Deutschland), Rolf Krämer (Forchtenberg), BLS Basteln, Lernen, Spielen GmbH (Forchtenberg), Andreas Hohl (Künzelsau, Deutschland), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kramer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dusyma Kindergartenbedarf GmbH (Schorndorf, Deutschland)
Anträge der Kläger
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. März 2010 in der Sache R 879/2009-3 aufzuheben und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 526 801-0011 für nichtig zu erklären;
hilfsweise, die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 526 801-0011 für die Erzeugnisse "Spiele (einschließlich erzieherische Spiele)".
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Dusyma Kindergartenbedarf GmbH.
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates
1 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, da die Beschwerdekammer die Begriffsbestimmungen dieses Artikels fehlerhaft ausgelegt habe und nicht berücksichtigt habe, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der Erscheinungsform eines Teils des Erzeugnisses bestehen kann.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1-24).