BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
7. Mai 2014(1)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑661/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Dezember 2013, in dem Verfahren
Astellas Pharma Inc.
gegen
Polpharma SA Pharmaceutical Works
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts N. Wahl
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 2. April 2014, das am 9. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑661/13 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 7. Mai 2014
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | V. Skouris |