Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 17. September 2021 von Irish Wind Farmers‘ Association Clg, Carrons Windfarm Ltd, Foyle Windfarm Ltd, Greenoge Windfarm Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Juli 2021 in der Rechtssache T-680/19, Irish Wind Farmers' Association u. a./Kommission

(Rechtssache C-578/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Irish Wind Farmers' Association Clg, Carrons Windfarm Ltd, Foyle Windfarm Ltd, Greenoge Windfarm Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Segura Catalán und M. Clayton)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht mit seiner Feststellung, die Kommission sei auf der Grundlage ihrer Prüfung der fraglichen Beihilfemaßnahme nicht verpflichtet gewesen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da keine ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Einstufung als staatliche Beihilfe und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestanden hätten, Art. 108 AEUV und Art. 4 der Verordnung 2015/15891 falsch ausgelegt habe.

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus sechs Teilen.

1.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler bezüglich des Umfangs der Pflicht der Kommission zur Prüfung von Tatsachen und Rechtsfragen im Falle rechtswidriger Beihilfen begangen.

2.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die von den Mitgliedstaaten und die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Informationen unterschiedlich behandelt habe.

3.    Das Gericht habe bei der Beurteilung der Dauer der vorläufigen Prüfung einen Rechtsfehler begangen.

4.    Das Gericht habe bei der Bestimmung der den Rechtsmittelführerinnen obliegenden Beweislast einen Rechtsfehler begangen.

5.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Relevanz des Systems des Vereinigten Königreichs für den vorliegenden Fall außer Acht gelassen habe.

6.    Das Gericht habe aus der technischen Natur der Methode zur Bewertung des Nettobestandswerts von Anlagen zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen eine falsche Schlussfolgerung gezogen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweismittel verfälscht.

____________

1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).