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Klage, eingereicht am 9. Januar 2023 – UA/EUAA

(Rechtssache T-3/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: UA (vertreten durch Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Asylagentur der Europäischen Union (EUAA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen

den vom Verwaltungsrat der EUAA am [vertraulich]1 gefassten und vom Sekretariat des Verwaltungsrats am [vertraulich] per E-Mail zugestellten Beschluss Nr. 99, Aktenzeichen [vertraulich] und, soweit erforderlich, alle vorbereitenden und/oder ausführenden Handlungen und Beschlüsse aufzuheben, mit denen der Verwaltungsrat insbesondere beschließt, dass „[vertraulich] zum Ersatz des Schadens verpflichtet wird, der der Agentur durch schwerwiegendes persönliches Verschulden entstanden ist, das seine persönliche finanzielle Haftung gemäß Art. 22 des Statuts der Beamten der Europäischen Union nach sich zieht. Die Maßnahmen und Modalitäten zur Umsetzung dieser Wiedergutmachung werden gesondert an [vertraulich] gerichtet“;

die Beklagte zur Zahlung einer vorläufigen Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden von insgesamt 25 000 Euro zu verurteilen, vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 22 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der gemäß Art. 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entsprechend auf die Bediensteten anwendbar ist, Verstoß gegen die Leitlinien für die Anwendung von Art. 22 des Statuts (finanzielle Haftung der Beamten), insbesondere die Art. 2.1, 2.3.2 und 3.2 dieser Leitlinien, Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere der Art. 3, 4 und 22 des Anhangs IX des Statuts (Anspruch auf rechtliches Gehör), der aufgrund Art. 22 des Statuts anwendbar ist, Verletzung der Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 48 und 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler, Unrichtigkeit des zur Last gelegten Sachverhalts, unzureichende Begründung, Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der guten Verwaltung sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes und der Gleichbehandlung, Missachtung der Verbindlichkeit von Schriftstücken und Befugnismissbrauch.

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1 Vertrauliche Angaben geschwärzt.