Language of document : ECLI:EU:T:2012:451





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 –
Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-89/10)

„Strukturfonds – Finanzieller Zuschuss – Autobahn M43 zwischen Szeged und Makó – Mehrwertsteuer – Nicht zuschussfähige Ausgabe“

1.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Zuschussfähige Kosten – Nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer – Gemäß den Verordnungen der einzelnen Fonds und nicht gemäß dem nationalen Recht zu bestimmender Begriff – Begriff, der auf die Möglichkeit des Empfängers der Beteiligung verweist, die genannte Steuer abzuziehen (Verordnungen des Rates Nr. 1083/2006, Art. 56 Abs. 4, und Nr. 1084/2006, Art. 3 Buchst. e) (vgl. Randnrn. 36‑40, 50‑55)

2.                     Unionsrecht – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt (vgl. Randnrn. 43‑44)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2009 betreffend das Großprojekt „Abschnitt der Autobahn M43 zwischen Szeged und Makó“, das Teil des in die Strukturförderung der Europäischen Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ einbezogenen operationellen Programms „Verkehr“ ist (CCI 2008HU161PR016)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Ungarn trägt die Kosten.