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Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 - Alfa Acciai/Kommission

(Rechtssache T-85/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Alfa Acciai SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard, S. Amoruso und L. Vitolo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2009)7492 endg. der Kommission vom 30. September 2009, COMP/37.956 Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung (im Folgenden: Entscheidung) in der durch die Entscheidung der Kommission C(2009)9912 endg. vom 8. Dezember 2009 ergänzten Fassung insoweit für nichtig zu erklären, als darin ein Verstoß der Alfa Acciai SpA gegen Art. 65 EGKS festgestellt und ihr eine Geldbuße in Höhe 7,175 Millionen Euro auferlegt wird;

alternativ,

Art. 2 der Entscheidung, mit der der Klägerin die Geldbuße auferlegt wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

den Betrag der Geldbuße herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind jenen in den Rechtssachen T-70/10, Feralpi Holding Spa/Kommission, und T-83/10, Riva Fire Spa/Kommission, ähnlich.

Die Klägerin macht insbesondere geltend:

Die Kommission sei für die Ahndung des Verstoßes gegen Art. 65 EGKS-Vertrag nicht zuständig, nachdem dieser Vertrag ausgelaufen sei, jedenfalls könne sie nicht Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung EG 1/20031 als Rechtsgrundlage heranziehen.

Im vorangegangenen Verwaltungsverfahren sei insoweit gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen worden, als die Kommission keine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte versandt, sondern sich darauf beschränkt habe, in einem Schreiben mitzuteilen, dass sie beabsichtige, die Entscheidung neu zu erlassen. Die Mitgliedstaaten seien weder befragt worden, noch hätten sie an einer Abschlussbesprechung teilgenommen, und der Klägerin sei es faktisch unmöglich gewesen, ihren eigenen Standpunkt hinsichtlich des Neuerlasses der Entscheidung darzulegen.

Es liege insoweit ein Verstoß gegen Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag vor, als der in der Entscheidung beschriebene Sachverhalt keinen einheitlichen und fortdauernden Verstoß darstelle.

Es liege ein Verstoß gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin und der Festlegung des Betrags der Geldbuße vor.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1):