Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. März 2017 –
Bank Tejarat/Rat
(Rechtssache T-346/15)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Rechtskraft – Ermessensmissbrauch – Grundrechte“
1. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung und eines Beschlusses, mit denen eine bestimmte Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen wird, die von den restriktiven Maßnahmen gegen Iran erfasst werden – Verpflichtung, eine neue Entscheidung zu treffen – Umfang – Entscheidung, in der nicht zwangsläufig die in dem für nichtig erklärten Rechtsakt enthaltenen Gründe aufgeführt werden müssen
(Art. 266 AEUV)
(vgl. Rn. 23-25)
2. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils
(Art. 266 AEUV)
(vgl. Rn. 35)
3. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für die getroffenen Entscheidungen – Umfang
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnungen Nr. 267/2012 und Nr. 2015/549 des Rates, Beschluss 2015/556/GASP des Rates)
(vgl. Rn. 43)
4. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen
(Art. 296 AEUV; Verordnungen Nr. 267/2012 und Nr. 2015/549 des Rates, Beschluss 2015/556/GASP des Rates)
(vgl. Rn. 53-55)
5. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet
(Art. 263 AEUV und 296 AEUV)
(vgl. Rn. 56)
6. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle
(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2015/556/GASP des Rates)
(vgl. Rn. 81, 82)
7. Gerichtliches Verfahren – Beweis – Urkundenbeweis – Beweiswert – Würdigung durch die Unionsgerichte – Kriterien
(Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Art. 64; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85)
(vgl. Rn. 84)
8. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Unterstützung der iranischen Regierung – Begriff
(Verordnung Nr. 267/2012 des Rates; Beschlüsse 2010/413/GASP und 2015/556/GASP des Rates)
(vgl. Rn. 122, 123)
9. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verbot der Beschaffung verbotener Güter und Technologien für ihre Nutzung im Iran – Begriff – Beschaffung von Schlüsselausrüstung und -technologie für die Schlüsselsektoren der Erdöl- und Erdgasindustrie in Iran – Einbeziehung
(Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und 23 Abs. 2)
(vgl. Rn. 131)
10. Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff
(Art. 263 AEUV)
(vgl. Rn. 138)
11. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Umfang
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)
(vgl. Rn. 139)
12. Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Natur dieser Maßnahmen – Reine Sicherungsmaßnahmen – Kein Strafcharakter
(Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates)
(vgl. Rn. 142, 143)
13. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Beeinträchtigung des Eigentumsrechts und des Ansehens – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Beschlüsse 2010/413/GASP , 2012/35/GASP und 2015/556/GASP des Rates)
(vgl. Rn. 148-150, 154-156, 160)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/556 des Rates vom 7. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 92, S. 101) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/549 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 92, S. 12), soweit sie die Klägerin betreffen |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Bank Tejarat trägt die Kosten. |