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Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 - Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-81/09)1

(EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Operationelles Programm für das Ziel 1 [1994-1999] "Zugänge und Straßenverkehrsachsen" in Griechenland - Delegation von Unterstützungsaufgaben durch die Kommission an Dritte - Berufsgeheimnis - Satz der finanziellen Berichtigung - Beurteilungsspielraum der Kommission - Gerichtliche Überprüfung)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Tassopoulou im Beistand der Rechtsanwälte C. Meïdanis und E. Lampadarios, dann P. Mylonopoulos und K. Boskovits im Beistand von Rechtsanwalt G. Michailopoulos)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 8573 der Kommission vom 15. Dezember 2008 über die Kürzung des finanziellen Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Griechenland im Rahmen des Operationellen Programms "Zugänge und Straßenverkehrsachsen" mit der Entscheidung C (94) 3579 der Kommission vom 16. Dezember 1994 zur Bewilligung eines EFRE-Zuschusses gewährt worden war, um 30 104 470,47 Euro

Tenor

Die Entscheidung C (2008) 8573 der Kommission vom 15. Dezember 2008 über die Kürzung des Griechenland gewährten finanziellen Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) wird für nichtig erklärt, soweit sie zum einen eine Berichtigung in Höhe von 506 303 Euro für das Projekt "Isthmos - Galota" und zum anderen eine Berichtigung in Höhe von 684 343 Euro für das Projekt "Kreuzung Polymylos (Vertrag 928)" vorsieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten und 80 % der Kosten der Europäischen Kommission.

Die Kommission trägt 20 % ihrer eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 129 vom 6.6.2009.