Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2014 – Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-503/13 P)1
(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 14 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Grundsatz des gesetzlichen Richters – Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig – Per Telefax eingereichte Klageschrift, die eine nicht eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts trägt – Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift – Verspätete Klage – Antrag auf Zahlung eines bestimmten Betrags als ein Viertel der für das Verfahren in der Rechtssache F-56/09 aufgewandten Kosten – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 12. Juli 2013, Marcuccio/Kommission (F-32/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.
________________________1 ABl. C 325 vom 9.11.2013.