Language of document : ECLI:EU:F:2012:157

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

20. November 2012

Rechtssache F‑1/11

Zdenek Soukup

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Beurteilung der mündlichen Prüfung“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/144/09, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, zweitens der Entscheidung dieses Prüfungsausschusses, einen anderen Bewerber in diese Liste aufzunehmen, und drittens „aller Maßnahmen, die der Prüfungsausschuss ab der Phase, in der die aufgezeigten Fehler vorgekommen sind, getroffen hat“ und zum anderen auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25 000 Euro zum Ersatz des Schadens, der entstanden sein soll

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Herr Soukup trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Leitsätze

1.      Beamte – Handlungen der Verwaltung – Gültigkeitsvermutung – Anfechtung – Beweislast – Verpflichtung, Indizien zu liefern, die die Rechtmäßigkeit der Handlung in Frage stellen können

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Grundsatz der Unparteilichkeit des Prüfungsausschusses – Bekanntschaftsverhältnis zwischen einem Mitglied des Prüfungsausschusses und einem Bewerber

(Beamtenstatut, Art. 11a)

1.      Da zum einen für Handlungen der Verwaltung die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt und zum anderen die Beweislast grundsätzlich denjenigen trifft, der eine Behauptung aufstellt, ist es Sache des Betroffenen, zumindest hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Indizien zu liefern, die die Richtigkeit oder Wahrscheinlichkeit der für seine Behauptung angeführten Tatsachen belegen können.

Folglich muss bei einem Auswahlverfahren ein Betroffener, der keine Beweise und nicht einmal ein Bündel von Indizien geliefert hat, die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Prüfungsausschusses gelten lassen und kann nicht vom Gericht verlangen, dass es anhand der Bewerbungsunterlagen der erfolgreichen Bewerber selbst nachprüft, ob einzelne Bewerber möglicherweise zu Unrecht zum Auswahlverfahren zugelassen worden sind.

(vgl. Randnr. 34)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 4. Februar 2010, Wiame/Kommission, F‑15/08, Randnr. 21

2.      Ein Bekanntschaftsverhältnis zwischen einem Mitglied des Prüfungsausschusses und einem Bewerber reicht für sich allein nicht aus, um ein persönliches Interesse dieses Mitglieds im Sinne von Art. 11a des Statuts zu belegen, das als solches dessen Unparteilichkeit in Frage stellen könnte. Dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses einen der Bewerber persönlich kennt, bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass dieses Mitglied zugunsten der Leistung dieses Bewerbers voreingenommen ist. Da eine mündliche Prüfung naturgemäß nicht anonym sein kann, vermag außerdem der Umstand, dass einer oder mehrere Bewerber bei dem Organ arbeiten, aus dem einer oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses stammen, für sich genommen dem Prüfungsausschuss keine Informationen zu vermitteln, die diesem nicht bekannt sein dürfen.

(vgl. Randnr. 38)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 30. April 2008, Dragoman/Kommission, F‑16/07, Randnr. 44