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Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2012 - Federcoopesca u. a./Kommission

(Rechtssache T-366/08)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 530/2008 - Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun - Festsetzung der TAC für 2008 - Handlung mit allgemeiner Geltung - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Federazione Nazionale delle Cooperative della Pesca (Federcoopesca) (Rom, Italien) und acht weitere Kläger, deren Namen im Anhang zu dem Beschluss aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Cavasola, V. Cannizzaro und G. Micucci)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks und D. Nardi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Federazione Nazionale delle Cooperative della Pesca (Federcoopesca) und die acht weiteren Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1 - ABl. C 301 vom 22.11.2008.