Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 – SP/Kommission
(Rechtssachen T-472/09 und T-55/10)1
(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird – Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen – Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften – Rechtsgrundlage – Ermessensüberschreitung und Verfahrensmissbrauch – Geldbußen – Höchstgrenze nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 – Nichtigkeitsklage – Änderungsentscheidung – Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: SP SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-472/09 zunächst R. Sauer, V. Di Bucci und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, und in der Rechtssache T-55/10 zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)
Gegenstand
In der Rechtssache T-472/09 Klage auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung), hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung und, äußerst hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, sowie in der Rechtssache T-55/10 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung C(2009) 7492 final
Tenor
Die Rechtssachen T-472/09 und T-55/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
In der Rechtssache T-472/09, SP/Kommission,
wird Art. 2 der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) für nichtig erklärt, soweit durch sie gegen die SP SpA gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 14,35 Mio. Euro verhängt wird;
wird die Klage im Übrigen abgewiesen;
trägt SP die Hälfte ihrer eigenen Kosten;
trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Hälfte der SP entstandenen Kosten.
In der Rechtssache T-55/10, SP/Kommission,
wird die Klage abgewiesen;
trägt SP die Kosten.
________________________1 ABl. C 24 vom 30.1.2010.