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Klage, eingereicht am 26. Dezember 2012 - Central Bank of Iran/Rat

(Rechtssache T-563/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Central Bank of Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: M. Lester, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 20122 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist;

dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht für ihre Klage vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Keines der rechtlichen Kriterien für ihre Aufnahme in die Liste sei erfüllt; der Rat habe sich mit seiner Beurteilung, dass irgendeines der Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllt sei, offensichtlich geirrt, und es gebe keine wirksame Rechtsgrundlage für die Nennung der Klägerin.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe keine angemessenen oder hinreichenden Gründe für ihre Einbeziehung in die angefochtenen Rechtsakte genannt.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe ihre Verteidigungsrechte und ihren Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Überprüfung nicht gewahrt.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe durch seinen Beschluss, sie in die Liste aufzunehmen, ihre Grundrechte einschließlich des Rechts auf Schutz ihres Eigentums, ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Rufes verletzt, ohne dass dies gerechtfertigt oder verhältnismäßig gewesen wäre.

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1 - Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 292, S. 58).

2 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16).