Klage, eingereicht am 15. April 2013 - Madaus/HABM - Indena (ECHINAMID)
(Rechtssache T-212/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Madaus GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Töbelmann und A. Späth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Indena SpA (Mailand, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Januar 2013 (Sache R 27/2012-1) aufzuheben;
dem HABM seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;
falls die Indena S.p.A. dem Verfahren als Streithelferin beitreten sollte, dieser ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ECHINAMID" für Waren der Klasse 1 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 830 103.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Griechische Wortmarke "ECHINACIN" für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
____________