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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 25. Juni 2021 - ADPA European Independent Automotive Data Publishers Association internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht – IvoG – belgischen Rechts und Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. gegen Automobiles PEUGEOT SA und PSA Automobiles SA

(Rechtssache C-390/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ADPA European Independent Automotive Data Publishers Association internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht – IvoG – belgischen Rechts, Gesamtverband Autoteile-Handel e.V.

Beklagte: Automobiles PEUGEOT SA, PSA Automobiles SA

Vorlagefragen

Sind die Vorschriften des Kapitels XIV der Verordnung (EU) 2018/8581 (Art. 61 ff. einschließlich Anhang X) auch auf solche Fahrzeugmodelle anwendbar, die bereits vor dem 1. September 2020 unter der Verordnung (EG) Nr. 715/20072 erstmals typgenehmigt worden sind?

Sofern diese Frage zu verneinen ist, zusätzlich:

Ist im Hinblick auf diese „Altfahrzeuge“ Kapitel III der Verordnung Nr. 715/2007 und für die Bemessung der Gebühren insbesondere Art. 7 dieser Verordnung weiterhin anwendbar?

Umfasst der Begriff des „Zugangs“ zu den genannten Informationen, den Hersteller gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 zu gewähren haben, die Befugnis von Herausgebern von technischen Informationen gemäß Art. 3 Nr. 45 der genannten Verordnung, diese Informationen für die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts zu verwerten, oder ist für eine solche Verwertungsbefugnis die gesonderte Vereinbarung einer Verwertungs- und Wiederherausgabelizenz erforderlich, die dann im Hinblick auf das vom Hersteller insoweit verlangte Entgelt nicht unter Art. 63 ebendieser Verordnung fällt?

Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:

Umfasst der Begriff des „Zugangs“ zu den genannten Informationen, den Hersteller gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 zu gewähren haben, die Befugnis von Herausgebern von technischen Informationen gemäß Art. 3 Nr. 15 derselben Verordnung, diese Informationen für die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts zu verwerten, oder ist für eine solche Verwertungsbefugnis die gesonderte Vereinbarung einer Verwertungs- und Wiederherausgabelizenz erforderlich, die dann im Hinblick auf das vom Hersteller insoweit verlangte Entgelt nicht unter Art. 7 der genannten Verordnung fällt?

Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung 2018/858 dahingehend auszulegen, dass der Hersteller alle unabhängigen Wirtschaftsakteure gemäß Art. 3 Nr. 45 dieser Verordnung bei der Bemessung der Gebühren ungeachtet ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit gleich behandeln muss?

Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:

Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ nach Art. 7 Abs. 1 1. Halbsatz der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen, dass der Hersteller alle unabhängigen Marktteilnehmer gemäß Art. 3 Nr. 15 derselben Verordnung bei der Bemessung der Gebühren ungeachtet ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit gleich behandeln muss?

Sofern die dritte Vorlagefrage zu verneinen ist:

Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung 2018/858 dahingehend auszulegen, dass die Gebühr grundsätzlich lediglich die Kosten des Herstellers decken darf?

Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:

Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ nach Art. 7 Abs. 1 1. Halbsatz der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen, dass die Gebühr grundsätzlich lediglich die Kosten des Herstellers decken darf?

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1     Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1).

2     Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).