Language of document : ECLI:EU:T:2014:47

Rechtssache T‑168/13

European Platform Against Windfarms (EPAW)

gegen

Europäische Kommission

„Nichtigkeitsklage – Juristische Person des Privatrechts – Kein Nachweis der Rechtspersönlichkeit – Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Januar 2014

Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Juristische Personen – Begriff – Besitz der Rechtspersönlichkeit nach nationalem Recht oder Anerkennung als unabhängige rechtliche Einheit durch die Gemeinschaftsorgane

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 5 Buchst. a; Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen)

Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV von einer Einrichtung erhoben wird, hängt zunächst von deren Eigenschaft als juristische Person ab.

Gemäß Art. 44 § 5 der Verfahrensordnung hat die Klägerin, wenn sie eine juristische Person des Privatrechts ist, mit der Klageschrift ihre Satzung oder einen neueren Auszug aus dem Handelsregister oder einen neueren Auszug aus dem Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit einzureichen und den Nachweis vorzulegen, dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.

Eine sich aus einer sektorspezifischen Rechtsvorschrift ergebende beschränkte Klagebefugnis, die nur vor einer einzigen Stelle gilt, deren Gerichtscharakter obendrein nicht voll und ganz erwiesen ist, reicht nicht aus, um zu beweisen, dass die Klägerin nach ihrem nationalen Recht eine auf dem Common Law beruhende Rechtspersönlichkeit besitzt, die es ihr erlauben würde, ohne jeden Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit anhand von Unterlagen vor den Unionsgerichten gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage zu erheben.

Der Nachweis der Rechtspersönlichkeit wird auch nicht durch die Eintragung der Klägerin in das Transparenzregister der Union erbracht, das durch die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, eingeführt wurde, da eine Eintragung in dieses Register nicht die Rechtspersönlichkeit der betreffenden Einrichtung voraussetzt.

Im Rechtsschutzsystem der Union hat eine Klägerin die Eigenschaft einer juristischen Person, wenn sie spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist die Rechtspersönlichkeit gemäß dem auf ihre Gründung anwendbaren Recht erlangt hat. Insoweit sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kläger von einem Organ als unabhängige rechtliche Einheit behandelt worden ist, folgende Aspekte zu berücksichtigen: erstens die Repräsentativität der betreffenden Einrichtung, zweitens ihre durch ihre innere Organisation im Einklang mit ihrer Satzung gewährleistete Autonomie, die erforderlich ist, um im Rechtsverkehr als verantwortliche Einheit aufzutreten, und drittens die Tatsache, dass ein Organ der Union die betreffende Einheit als Gesprächspartner anerkannt hat. Durch die Tatsache, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Klägerin als unabhängige rechtliche Einheit behandelt hat, kann jedoch nicht deren Rechtspersönlichkeit nachgewiesen werden, da diese Behandlung auf von der Klägerin selbst mitgeteilten falschen Informationen beruhte.

(vgl. Rn. 9, 10, 16, 17, 19, 23-26)