Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 25. November 2020 – A/Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

(Rechtssache C-634/20)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: A

Beteiligte: Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

Vorlagefrage

Sind Art. 45 oder 49 AEUV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats gestützt auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Person das Recht zur Ausübung des Arztberufs auf drei Jahre befristet und dahingehend eingeschränkt gewährt hat, dass diese nur unter Leitung und Aufsicht eines zugelassenen Arztes tätig sein darf und im selben Zeitraum eine dreijährige besondere Ausbildung in Allgemeinmedizin zu absolvieren hat, um im Aufnahmemitgliedstaat die Erlaubnis zur selbständigen Ausübung des Arztberufs zu erlangen, wenn berücksichtigt wird, dass:

a)    die Person im Herkunftsmitgliedstaat einen Erstabschluss in Medizin erlangt hat, sie aber bei Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikation im Aufnahmemitgliedstaat nicht eine im Herkunftsmitgliedstaat zusätzlich als Voraussetzung für die Berufsqualifikation verlangte Bescheinigung über ein Berufspraktikum mit Dauer von einem Jahr beibringen konnte;

b)    der Person im Aufnahmemitgliedstaat in Hinblick auf Art. 55a der Richtlinie über Berufsqualifikationen1 als vorrangige, von ihr ausgeschlagene, Alternative die Möglichkeit angeboten worden ist, im Aufnahmemitgliedstaat während eines dreijährigen Zeitraums ein den Leitlinien des Herkunftsmitgliedstaats entsprechendes Berufspraktikum zu absolvieren und dafür bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anerkennung zu beantragen, um danach im Aufnahmemitgliedstaat erneut das Recht zur Ausübung des Arztberufs durch das in der Richtlinie genannte automatische Anerkennungssystem beantragen zu können;

c)    der Zweck der innerstaatlichen Regelungen des Aufnahmemitgliedstaats in der Förderung der Patientensicherheit sowie der Qualität von Leistungen im Gesundheitswesen durch Sicherstellung besteht, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe über die für ihre berufliche Tätigkeit erforderliche Ausbildung, sonstig ausreichende berufliche Qualifikation und die anderen für die berufliche Tätigkeit verlangten Fertigkeiten verfügen?

____________

1     Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).