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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Mureş - Rumänien) – ENEFI Energiahatekonysagi Nyrt/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (DGRFP)

(Rechtssache C-212/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 – Art. 4 – Wirkungen des Rechts eines Mitgliedstaats auf Forderungen, die nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren – Verwirkung – Steuerliche Natur der Forderung – Keine Auswirkung – Art. 15 – Begriff „anhängige Rechtsstreitigkeiten“ – Vollstreckungsverfahren – Ausschluss)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Mureş

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ENEFI Energiahatekonysagi Nyrt

Beklagte: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (DGRFP)

Tenor

Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die in Bezug auf einen Gläubiger, der nicht an diesem Verfahren teilgenommen hat, die Verwirkung des Rechts, seine Forderung geltend zu machen, oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, in seinen Anwendungsbereich fallen.

Der steuerliche Charakter der Forderung, die in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Wege der Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, geltend gemacht wird, hat keine Auswirkung auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage.

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1 ABl. C 262 vom 10.8.2015.