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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Air Bourbon gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. Juli 2004

(Rechtssache T-321/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Air Bourbon mit Sitz in Sainte-Marie, La Réunion (Frankreich), hat am 29. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Sauveur Vaisse.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2003)4708 vom 16. Dezember 2003, mit der die Kommission eine Beihilfe des französischen Staats an die Air Austral genehmigt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission und dem französischen Staat aufzugeben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Air Austral die zu Unrecht erhaltenen Beihilfen zurückzahlt;

auf der Grundlage von Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kommission zu verurteilen, der Air Bourbon die Kosten in Höhe von 10 000 Euro zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003)4708 vom 16. Dezember 2003, mit der die Kommission auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG die der AIR AUSTRAL gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen hat. Es handele sich konkret um eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 1 950 536 Euro in Form einer Steuerermäßigung für Steuerpflichtige, die in die Nachrüstung zweier Flugzeuge des Typs B 777-200 zum Zweck der Eröffnung der Strecke PARIS/LA REUNION investierten und die zusammengeschlossen in einer Société en nom collectif (SNC) diese Ausrüstungen für einen Zeitraum von fünf Jahren an AIR AUSTRAL verliehen und ihr dann das Material für einen unbekannten Betrag überließen.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass es sich bei der betreffenden Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe handele, die nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung genehmigt werden könne, um die Beförderungskosten in Gebieten in äußerster Randlage, zu denen La Réunion gehöre, teilweise auszugleichen.

Nach Ansicht der Klägerin ist die fragliche Beihilfe aus folgenden Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen:

die Beihilfe stelle eine Investitionsbeihilfe für den Erwerb von Beförderungsmitteln dar, die nach den genannten Leitlinien verboten sei;

die Beihilfe sei ausschließlich der AIR AUSTRAL vorbehalten und schaffe ein Ungleichgewicht zwischen den Wettbewerbsverzerrungen und den Vorteilen für die Entwicklung der Region;

die Beihilfe verstoße gegen das grundsätzliche Verbot der Kumulierung öffentlicher Beihilfen, da die AIR AUSTRAL öffentliche Mittel von der Region und dem Département La Réunion im Zusammenhang mit einer Investition erhalten habe, die ein privater Investor unter normalen Marktbedingungen nicht getätigt hätte. Diese Mittel hätten außerdem ein Überangebot auf der Flugstrecke Paris/Saint Denis geschaffen;

die Beihilfe störe das Gleichgewicht, das zwischen den Vorteilen, die mit der Beihilfe für die Entwicklung der Region verbunden seien, auf der einen und der Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der AIR AUSTRAL und der Klägerin auf der anderen Seite bestehen müsse.

Die AIR BOURBON rügt außerdem die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, wie sie durch Artikel 88 Absatz 3 EG garantiert würden.

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