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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Galileo International Technology LLC und 13 anderer Gesellschaften gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. August 2003

(Rechtssache T-279/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Galileo International Technology LLC und 13 andere Gesellschaften haben am 5. August 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Claude Delcorde, Jean-Noël Louis, Julie-Anne Delcorde und Spyros Maniatopoulos, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerinnen beantragen,

(der Kommission im Zusammenhang mit dem geplanten satellitengesteuerten Navigationssystem jede Verwendung des Begriffes "Galileo" zu untersagen und ihr aufzugeben, Dritte nicht mehr zum unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauch dieses Begriffes im Rahmen des Projekts zu veranlassen, sowie ihr jede Beteiligung an der Verwendung dieses Begriffes durch einen Dritten zu untersagen;

(die Kommission zur Zahlung von 50 Millionen Euro an die als Gesamtgläubiger auftretenden Klägerinnen als Ersatz des entstandenen materiellen Schadens zu verurteilen;

hilfsweise,

(die Kommission für den Fall, dass sie den Begriff "Galileo" weiter verwenden wird, zur Zahlung von 240 Millionen Euro an die Klägerinnen zu verurteilen;

(die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 2 Punkten über dem Referenzsatz der EZB ab dem Tag der Einreichung dieser Klage zu verurteilen;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen, die Inhaberinnen mehrerer Marken und Firmennamen mit dem wesentlichen Bestandteil "Galileo" sind, machen geltend, dass die Kommission durch die Einführung dieses Begriffes als Bezeichnung für das Gemeinschaftsprojekt eines europäischen Satellitennavigationssystems ihre Markenrechte verletze.

Die Klage werde auf Artikel 288 EG gestützt. Es liege eine Verwechslungsgefahr vor, weil eine Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen sowie den Waren und Dienstleistungen der Klägerinnen und dem Gegenstand des Gemeinschaftsprojekts bestehe. Außerdem sei das Verhalten der Kommission in Bezug auf die Rechte der Klägerinnen unbillig und sorgfaltswidrig und stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.

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