Language of document : ECLI:EU:C:2014:1516

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

5. Juni 2014(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen – Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung – Aufrechterhaltung des Vorabentscheidungsersuchens – Nichtentscheidung“

In der Rechtssache C‑350/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 12. Juni 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2013, in dem Verfahren

Antonio Gramsci Shipping Corp.,

Apollo Holdings Corp.,

Arctic Seal Shipping Co. Ltd,

Atlantic Leader Shipping Co. Ltd,

Cape Wind Trading Co. Ltd,

Clipstone Navigation SA,

Dawnlight Shipping Co. Ltd,

Dzons Rids Shipping Co.,

Faroship Navigation Co. Ltd,

Gaida Shipping Co.,

Gevostar Shipping Co. Ltd,

Hose Marti Shipping Co.,

Imanta Shipping Co. Ltd,

Kemeri Navigation Co.,

Klements Gotvalds Shipping Co.,

Latgale Shipping Co. Ltd,

Limetree Shipping Co. Ltd,

Majori Shipping Co. Ltd,

Noella Marītime Co. Ltd,

Razna Shipping Co.,

Sagewood Trading Inc.,

Samburga Shipping Co. Ltd,

Saturn Trading Co.,

Taganroga Shipping Co.,

Talava Shipping Co. Ltd,

Tangent Shipping Co. Ltd,

Viktorio Shipping Co.,

Wilcox Holding Ltd,

Zemgale Shipping Co. Ltd,

Zoja Shipping Co. Ltd

gegen

Aivars Lembergs,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund, des Richters A. Ó Caoimh und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von B. Kennelly, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sauka und A‑M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Antonio Gramsci Shipping Corp. und 29 weiteren Rechtsmittelklägerinnen einerseits und Herrn Lembergs andererseits wegen der Anerkennung und Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Vereinigtes Königreich), mit der die Verfügung über Vermögenswerte verboten wurde, die dem Rechtsmittelbeklagten des Ausgangsverfahrens gehören oder von ihm kontrolliert werden (im Folgenden: Verfügungsverbotsbeschluss).

3        Das vorlegende Gericht hat dargelegt, dass eine Verfügungsverbotsentscheidung, die im „Common law“ mit dem Begriff „Mareva injunction“ bezeichnet werde, als an eine Person gerichteter Befehl wirke, der eine konkrete Person daran hindere, bestimmte Vermögenswerte zu übertragen. Es betreffe somit nicht die Vermögenswerte selbst, sondern eine Person.

4        Das vorlegende Gericht hält es für wichtig, festzustellen, ob im Rahmen eines Verfahrens über die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung der Schaden von Personen, die am Ausgangsverfahren nicht beteiligt gewesen seien, einen Grund für die Anwendung der Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellen könne. Unter diesen Umständen hat der Augstākās tiesas Senāts das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens über die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung die Verletzung der Rechte von Personen, die nicht am Ausgangsverfahren beteiligt sind, einen Grund für die Anwendung der Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung und die Versagung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung darstellen kann, soweit sie Personen betrifft, die nicht am Ausgangsverfahren beteiligt sind?

2.      Sollte die erste Frage bejaht werden: Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es der dort niedergelegte Grundsatz des fairen Verfahrens zulässt, in einem Verfahren über die Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen die Vermögensrechte einer Person, die nicht an dem Verfahren beteiligt war, einzuschränken, wenn vorgesehen ist, dass jede Person, die von der Entscheidung über die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen betroffen ist, jederzeit bei dem Gericht die Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung beantragen kann, und den Klägern die Zustellung der Entscheidung an die beteiligten Personen überlassen bleibt?

5        Im schriftlichen Verfahren hat die Regierung des Vereinigten Königreichs darauf hingewiesen, dass der Verfügungsverbotsbeschluss aufgehoben worden sei. Genauer gesagt geht aus der Gesamtheit der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hervor, dass dieser Beschluss von dem Gericht, das ihn erlassen hatte, in anderer Besetzung durch Sachentscheidung vom 12. Juli 2012 aufgehoben wurde. Im Berufungsverfahren wurde diese Entscheidung durch eine Entscheidung des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) vom 19. Juni 2013 bestätigt. Am 26. Juli 2013 wurde das Rechtsmittel gegen die letztgenannte Entscheidung vom Supreme Court of the United Kingdom zurückgewiesen, so dass die Aufhebung des Verfügungsverbotsbeschlusses Rechtskraft erlangt hat.

6        Nach diesem Hinweis hat die Kanzlei des Gerichtshofs mit Schreiben vom 8. November 2013 das vorlegende Gericht um Mitteilung gebeten, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhält. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 hat das Gericht mitgeteilt, dass in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2014 die Prozessbevollmächtigte von Herrn Lembergs, dem Rechtsmittelbeklagten, die Ansicht geäußert habe, dass es, auch wenn die Antworten des Gerichtshofs auf die Fragen des vorlegenden Gerichts für den vorliegenden Fall wegen der Aufhebung des Verfügungsverbotsbeschlusses nicht mehr von Interesse seien, dennoch zweckdienlich sei, wenn diese Fragen beantwortet würden, da dieses Gericht noch mit einer ähnlichen Rechtssache befasst sei. Das vorlegende Gericht hat daher beschlossen, seine Vorlagefragen aufrechtzuerhalten.

7        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 30 der Empfehlungen des Gerichtshofs an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2012, C 338, S. 1) „(i)m Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof und zur Gewährleistung seiner praktischen Wirksamkeit … das vorlegende Gericht gehalten [ist], den Gerichtshof über alle Verfahrensschritte zu unterrichten, die sich auf die Vorlage auswirken können“.

8        Sodann geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat (vgl. Urteil Di Donna, C‑492/11, EU:C:2013:428, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9        Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, die Umstände, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit festzustellen. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Di Donna, EU:C:2013:428, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      Dementsprechend ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile Di Donna, EU:C:2013:428, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Pohotovosť, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      In der vorliegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht selbst festgestellt, dass der Verfügungsverbotsbeschluss, dessen Anerkennung und Vollstreckung beantragt worden ist, aufgehoben worden ist. Folglich ist das Gericht nicht mehr mit einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit befasst und die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen sind daher hypothetisch geworden. Der Umstand, dass ähnliche Rechtsstreitigkeiten bei dem vorlegenden Gericht anhängig sind, ändert nichts an dieser Feststellung.

12      Sollte für die Entscheidung eines anderen Rechtsstreits eine Auslegung des Unionsrechts erforderlich sein, hat das vorlegende Gericht – wenn nötig – jedenfalls die Möglichkeit, den Gerichtshof von Amts wegen, wiederum gemäß Art. 267 AEUV, zu befragen.

13      Daraus folgt, dass über das Vorabentscheidungsersuchen nicht zu entscheiden ist.

14      Die Auslagen anderer Beteiligter als der Parteien des Ausgangsverfahrens für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

Über das vom Augstākās tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 12. Juni 2013 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu entscheiden.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Lettisch.