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Klage, eingereicht am 11. April 2011 - ClientEarth und PAN Europe/EFSA

(Rechtssache T-214/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) und Pesticides Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: P. Kirch, avocat)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Anträge

Die Kläger beantragen

festzustellen, dass die Beklagte gegen das Übereinkommen von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verstößt;

festzustellen, dass die Beklagte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1367/20061 verstößt;

festzustellen, dass die Beklagte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/20012 verstößt;

die ablehnende Antwort, mit der die Beklagte die angeforderten Dokumente zurückgehalten hat, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Kläger, einschließlich der Kosten aller Beteiligten, die dem Rechtsstreit beitreten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der ablehnenden Antwort der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit auf ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten, mit der Zwischenentwürfe und die wissenschaftliche Stellungnahme des Pestizid-Lenkungsausschusses und des Gremiums für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände der EFSA zu den Leitlinien für die Einreichung wissenschaftlicher und von Fachleuten überprüfter frei verfügbarer Literatur im Hinblick auf die Genehmigung für die Genehmigung von Pestizidwirkstoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/20093 zurückgehalten wurden.

Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Klagegründe.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da die vorgeschriebene Frist zur Beantwortung des Zweitantrags der Kläger nicht eingehalten und hierfür keine ausführliche Begründung gegeben worden sei.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, da sie den Klägern Zugang zu den angeforderten Entwürfen und der wissenschaftlichen Stellungnahme zu den EFSA-Leitlinien verwehre. Die angefochtene Entscheidung verstoße außerdem gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, da sie die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht eng ausgelegt habe.

Dritter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da nicht dargetan worden sei, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente die Entscheidungsfindung innerhalb der EFSA ernstlich beeinträchtigen würde, insbesondere nachdem der Beschluss gefasst worden sei.

Vierter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da nicht geprüft worden sei, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe, und keine ausführliche Begründung für eine solche Ablehnung gegeben werde.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).