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Klage, eingereicht am 12. April 2011 - ADEDY u. a./Rat der Europäischen Union

(Rechtssache T-215/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Anotati Dioikisi Enoseon Dimosion Ypallilon (ADEDY) (Athen, Griechenland), Sp. Papaspyros (Athen, Griechenland), Il. Iliopoulos (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin M. Tsipra)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss 2011/57/EU des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU, gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Januar 2011 (ABl. L 26, S. 15), für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/57/EU des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU, gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Januar 2011 (ABl. L 26, S. 15).

Sie stützen ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Erstens seien beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die Kompetenzen überschritten worden, die der Europäischen Kommission und dem Rat durch die Verträge eingeräumt seien. Konkret würde mit den Art. 4 und 5 EUV die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeführt. Weiter sei in Art. 5 Abs. 2 EUV ausdrücklich vorgesehen, dass alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verblieben. Nach den Art. 126 ff. AEUV könne der Rat im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in seinen Beschlüssen keine spezifischen, ausdrücklichen und unveränderlichen Maßnahmen erlassen, da ihm eine solche Befugnis in den Verträgen nicht übertragen worden sei.

Zweitens führe der angefochtene Beschluss als Rechtsgrundlage für seinen Erlass die Art. 126 Abs. 9 und 136 AEUV an. Der angefochtene Rechtsakt sei unter Überschreitung der in diesen Artikeln der Europäischen Kommission und dem Rat eingeräumten Kompetenzen zustande gekommen, einfach als Durchführungsmaßnahme eines bilateralen Abkommens zwischen den 15 Mitgliedstaaten der Eurozone, die die Gewährung von bilateralen Darlehen beschlossen hätten, und Griechenland. Eine solche Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsakten durch den Rat sei aber in den Verträgen weder anerkannt noch vorgesehen.

Drittens verletze der angefochtene Beschluss durch die Einführung von Kürzungen der Familienzulagen und durch die Bindung dieser Kürzungen an Einkommenskriterien gesicherte Vermögensrechte der Kläger und sei demnach unter Verstoß gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte erlassen worden.

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