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Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012 - ADEDY u. a./Rat

(Rechtssache T-215/11)

(Nichtigkeitsklage - An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss zwecks Beendigung eines übermäßigen Defizits - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Anotati Dioikisi Enoseon Dimosion Ypallilon (ADEDY) (Athen, Griechenland), Spyridon Papaspyros (Athen) und Ilias Iliopoulos (Athen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-M. Tsipra)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Maganza, M. Vitsentzatos und A. de Gregorio Merino)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/57/EU des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU, gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. 2011, L 26, S. 15)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anotati Dioikisi Enoseon Dimosion Ypallilon (ADEDY), Herr Spyridon Papaspyros und Herr Ilias Iliopoulos tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäische Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 186 vom 25.6.2011.