Language of document :

Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 – Client Earth und PAN Europe/EFSA

(Rechtssache T-214/11)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Namen der Sachverständigen, die Stellungnahmen abgegeben haben zu einem Entwurf von Leitlinien für die wissenschaftliche Literatur, die Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und darin enthaltenen Wirkstoffen beizufügen ist – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung [EG] Nr. 45/2001 – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Client Earth (London, Vereinigtes Königreich) und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigter: D. Detken)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver, P. Ondrůšek und C. ten Dam, dann P. Oliver, P. Ondrůšek und B. Martenczuk)

Gegenstand

Anfängliche Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 10. Februar 2011 über die Ablehnung eines Antrags nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) auf Zugang zu bestimmten Arbeitsdokumenten zu von der EFSA erstellten Leitlinien, die sich an diejenigen richten, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, sodann Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 12. Dezember 2011, mit der die frühere Entscheidung zurückgenommen und den Klägern Zugang zu allen beantragten Informationen mit Ausnahme der Namen der externen Sachverständigen, die zu dem Leitlinienentwurf Stellung genommen hatten, gewährt worden ist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Client Earth und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

____________

1     ABl. C 179 vom 18.6.2011.