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Rechtsmittel, eingelegt am 12. April 2011 von der Personalvertretung der EIB u. a. gegen den Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. März 2011 in der Rechtssache F-95/10, Bömcke/EIB

(Rechtssache T-213/11 P [I])

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Personalvertretung der Europäischen Investitionsbank (Luxemburg, Luxemburg), Marie-Christel Heger (Luxemburg), Jean-Pierre Bodson (Luxemburg), Evangelos Kourgias (Senningerberg, Luxemburg), Manuel Sutil (Nondkeil, Frankreich) und Patrick Vanhoudt (Gonderange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. J. Wilson, A. Senes und B. Entringer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Eberhard Bömcke (Athus, Belgien) und Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. März 2011 aufzuheben;

den am 12. Januar 2011 beim Präsidenten und den Mitgliedern des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereichten Streithilfeantrag für zulässig und begründet zu erklären und die Rechtsmittelführer im Hinblick auf deren unmittelbares Interesse, Partei im Rechtsstreit zwischen Eberhard Bömcke und der Europäischen Investitionsbank zu sein, gemäß Art. 109 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zur Partei in diesem Rechtsstreit zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Beschluss vom 17. März 2011 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst den Antrag der Personalvertretung der Europäischen Investitionsbank sowie von Frau Heger, Herrn Bodson, Herrn Kourgias, Herrn Sutil und Herrn Vanhoudt auf Zulassung als Streithelfer in der Rechtssache F-95/10, Bömcke/EIB, als verspätet und deshalb unzulässig abgewiesen.

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, die Frist für die Einreichung des Streithilfeantrags sei falsch berechnet worden, da es sich bei der Frist von vier Wochen des Art. 109 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und bei der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen des Art. 100 Abs. 3 der Verfahrensordnung um selbständige und voneinander unabhängig Fristen handele, so dass die Verlängerung der Frist nach Art. 100 Abs. 2 der Verfahrensordnung auf den nächstfolgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, vor Hinzurechnung der Entfernungsfrist auf die Frist von vier Wochen und nicht auf die gesamte Frist einschließlich der Entfernungsfrist anzuwenden sei.

Als zweiter Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, der Beschluss des Gerichts vom 20. November 1997, Horeca-Wallonie/Kommission (T-85/97, Slg. 1997, II-2113, Randnrn. 25 und 26), sei irrig herangezogen worden, da dieser Beschluss einen anderen Fall als den betreffe, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei.

Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft eine Verletzung der Grundrechte der Streithelfer, da das Klagerecht durch die vom Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung erheblich eingeschränkt werde.

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