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Klage, eingereicht am 5. Februar 2008 - British Sky Broadcasting Group / HABM - Vortex (SKY)

(Rechtssache T-66/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: British Sky Broadcasting Group plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Barry, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vortex SA (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

auf der Grundlage der Feststellung, dass die Erste Beschwerdekammer gegen die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates und/oder die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen verstoßen hat,

ohne Änderung der in der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer ausgesprochenen Zurückweisung des Widerspruchs den Teil der angefochtenen Entscheidung (insbesondere die Randnrn. 18 und 19) aufzuheben, mit dem das Vorbringen der Klägerin zu der Vereinbarung zurückgewiesen wird;

die angefochtene Entscheidung im Sinne der Feststellung abzuändern, dass die Vereinbarung auch für andere als die in ihr einzeln aufgeführten eingetragenen Marken sowie für künftige Marken gilt, die Widersprechende daran hindert, der Benutzung oder Eintragung von Marken mit dem Bestandteil "SKY" durch BSkyB, ausgenommen die Marken "SKYROCK" und "SKYZIN" gemäß der näheren Bestimmung durch die französischen Gerichte, in gleich welcher Art entgegenzutreten oder zu widersprechen, und, wie von den französischen Gerichten (einschließlich der obersten Gerichte in Frankreich) im Einzelnen bereits festgestellt wurde, eine endgültige und bindende Streitbeilegungsvereinbarung zwischen BSkyB und der Widersprechenden darstellt;

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass sie alle von BSkyB in ihrer Beantwortung des Widerspruchs angeführten Gründe behandelt und anspricht;

dem Harmonisierungsamt die Kosten der BSkyB aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "SKY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 - Anmeldung Nr. 3 166 378.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Vortex SA.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wortmarken "SKYROCK" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41 sowie für "Werbung" in Klasse 35 stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Klagegründe: Ohne den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung anzufechten, trägt die Klägerin vor, die Begründung der Beschwerdekammer verstoße gegen die Verordnung Nr. 40/94 des Rates und die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen.

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