Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 - VMS Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-613/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: VMS Deutschland Holdings GmbH (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Pohl, G. Burwitz, M. Maier und P. Werner)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011) 275 endgültig, im Verfahren über die staatliche Beihilfe C 7/2010 "KStG, Sanierungsklausel" für nichtig zu erklären;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund: Fehlende prima facie Selektivität der Maßnahme
Die Klägerin trägt im Rahmen des ersten Klagegrundes unter anderem vor, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) über den Verlustvortrag von Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen mit dem Ziel der Sanierung übernommen werden, nicht selektiv sei. Es handele sich nach Auffassung der Klägerin nicht um eine staatliche Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil keine Ausnahme vom maßgeblichen Referenzsystem statuiert werde.
Zweiter Klagegrund: Allgemeine Maßnahme
Die Klägerin macht diesbezüglich unter anderem geltend, dass die technische Differenzierung nach der wirtschaftlichen Lage und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine technische Regelung sei, welche als eine allgemeine Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen könne. Nach Auffassung der Klägerin könne eine solche Regelung nach wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung jedem Unternehmen zu Gute kommen, selbst wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich nur einige Unternehmen in der Lage seien, die Regel auch wirklich zu nutzen.
Dritter Klagegrund: Rechtfertigung der Regelung aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems
An dieser Stelle macht die Klägerin geltend, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sei und auch aus diesem Grund keine Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.
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