Language of document : ECLI:EU:T:2013:334





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. Juni 2013 – Beifa Group/HABM – Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Schreibgeräte)

(Rechtssache T‑608/11)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Schreibgerät darstellt – Ältere nationale Bildmarken und dreidimensionale Marken – Nichtigkeitsgrund – Verwendung eines älteren Zeichens in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Rechtsinhaber berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen – Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Entscheidung, die nach Nichtigerklärung einer älteren Entscheidung durch das Gericht ergangen ist“

1.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils (Art. 266 AEUV) (vgl. Randnr. 33)

2.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Stelle des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 25 Abs. 1 und 60 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 37, 56)

3.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verfahrensvorschriften – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite des Grundsatzes (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 62) (vgl. Randnrn. 42, 51)

4.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Entscheidung einer Stelle des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 63) (vgl. Randnr. 46)

5.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster – Nachweis der Verwendung des Zeichens mit Unterscheidungskraft – Vom Anmelder ausdrücklich und rechtzeitig gestellter Antrag – Möglichkeit, den Antrag erstmals vor der Beschwerdekammer zu stellen – Ausschluss (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 25 Abs. 1 Buchst. e) (vgl. Randnrn. 58, 59, 89, 90)

6.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 62) (vgl. Randnrn. 67, 68)

7.                     Nichtigkeitsklage – Klagegründe – Ins Leere gehender Klagegrund – Begriff (vgl. Randnr. 106)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 9. August 2011 (Sache R 1838/2010‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG und der Ningbo Beifa Group Co. Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Beifa Group Co. Ltd trägt die Kosten.