Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. August 2013 – Iran Liquefied Natural Gas/Rat
(Rechtssache T‑5/13 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Verbot der Erfüllung laufender Handelsverträge – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Offensichtliche Unzulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit, auf die sich der Antrag stützt – Unzulässigkeit des Antrags“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Vorläufiger Charakter der Maßnahme (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 24, 25)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage – Summarische Prüfung der Klage durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – Prüfung einer Einrede der Rechtswidrigkeit, die im Verfahren zur Hauptsache erhoben wird (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 26, 27, 29)
3. Einrede der Rechtswidrigkeit – Einrede, die auf der Stufe der Erwiderung erhoben wird – Unzulässigkeit (Art. 277 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 31)
4. Einrede der Rechtswidrigkeit – Umfang – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – Notwendigkeit einer rechtlichen Verknüpfung zwischen der angefochtenen Handlung und dem streitigen allgemeinen Rechtsakt – Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Bestimmungen, die für die Entscheidung zur Hauptsache unerheblich sind und zu dieser keine unmittelbare rechtliche Verknüpfung aufweisen – Anfechtbarkeit des allgemeinen Rechtsakts im Wege der Nichtigkeitsklage – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 277 AEUV) (vgl. Randnrn. 32-36)
Gegenstand
| Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit mit diesen Rechtsakten der Name der Antragstellerin in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen worden ist, die Gegenstand der restriktiven Maßnahmen sind, sowie von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 356, S. 34), soweit dieser Rechtsakt die Erfüllung von Verträgen, die die Antragstellerin mit Vertragspartnern in der Europäischen Union geschlossen hat, unmöglich macht |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |