Language of document : ECLI:EU:T:2013:395





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. August 2013 – Iran Liquefied Natural Gas/Rat

(Rechtssache T‑5/13 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Verbot der Erfüllung laufender Handelsverträge – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Offensichtliche Unzulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit, auf die sich der Antrag stützt – Unzulässigkeit des Antrags“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Vorläufiger Charakter der Maßnahme (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 24, 25)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage – Summarische Prüfung der Klage durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – Prüfung einer Einrede der Rechtswidrigkeit, die im Verfahren zur Hauptsache erhoben wird (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 26, 27, 29)

3.                     Einrede der Rechtswidrigkeit – Einrede, die auf der Stufe der Erwiderung erhoben wird – Unzulässigkeit (Art. 277 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 31)

4.                     Einrede der Rechtswidrigkeit – Umfang – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – Notwendigkeit einer rechtlichen Verknüpfung zwischen der angefochtenen Handlung und dem streitigen allgemeinen Rechtsakt – Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Bestimmungen, die für die Entscheidung zur Hauptsache unerheblich sind und zu dieser keine unmittelbare rechtliche Verknüpfung aufweisen – Anfechtbarkeit des allgemeinen Rechtsakts im Wege der Nichtigkeitsklage – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 277 AEUV) (vgl. Randnrn. 32-36)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit mit diesen Rechtsakten der Name der Antragstellerin in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen worden ist, die Gegenstand der restriktiven Maßnahmen sind, sowie von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 356, S. 34), soweit dieser Rechtsakt die Erfüllung von Verträgen, die die Antragstellerin mit Vertragspartnern in der Europäischen Union geschlossen hat, unmöglich macht

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.