Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 – Cementir Italia/Kommission
(Rechtssache T‑63/08)
„Staatliche Beihilfen – Ausgleich für eine Enteignung im öffentlichen Interesse – Verlängerung eines Vorzugstarifs für die Lieferung von Strom – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff ‚Vorteil‘ – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Gewährung der Beihilfe“
1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Entschädigung, die als Ausgleich für die Enteignung von Vermögenswerten gewährt wird – Ausschluss (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 57, 60, 63, 72, 74, 99, 101)
2. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Recht des Beihilfeempfängers, in angemessenem Maß am Verfahren beteiligt zu werden – Grenzen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 161-163, 166-168)
3. Unionsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Geltung für Verwaltungsverfahren vor der Kommission – Prüfung von Beihilfevorhaben – Umfang (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 189)
4. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Unterrichtung der Kommission – Umfang der Verpflichtung – Notwendigkeit, Beihilfemaßnahmen im Stadium des Vorhabens mitzuteilen (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 228-230, 234-236)
5. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Noch nicht ausgezahlte Beihilfe (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 239, 241, 250-251)
6. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 88 EG gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 269-271, 275-276)
7. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen eine nationale Maßnahme zu erheben – Berechtigtes Vertrauen des Empfängers in die Rechtmäßigkeit einer Verlängerung dieser Maßnahme – Fehlen (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 283-284, 288)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Cementir Italia Srl trägt die Kosten. |