Language of document : ECLI:EU:T:2010:269





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 – Cementir Italia/Kommission

(Rechtssache T‑63/08)

„Staatliche Beihilfen – Ausgleich für eine Enteignung im öffentlichen Interesse – Verlängerung eines Vorzugstarifs für die Lieferung von Strom – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff ‚Vorteil‘ – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Gewährung der Beihilfe“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Entschädigung, die als Ausgleich für die Enteignung von Vermögenswerten gewährt wird – Ausschluss (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 57, 60, 63, 72, 74, 99, 101)

2.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Recht des Beihilfeempfängers, in angemessenem Maß am Verfahren beteiligt zu werden – Grenzen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 161-163, 166-168)

3.                     Unionsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Geltung für Verwaltungsverfahren vor der Kommission – Prüfung von Beihilfevorhaben – Umfang (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 189)

4.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Unterrichtung der Kommission – Umfang der Verpflichtung – Notwendigkeit, Beihilfemaßnahmen im Stadium des Vorhabens mitzuteilen (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 228-230, 234-236)

5.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Noch nicht ausgezahlte Beihilfe (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 239, 241, 250-251)

6.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 88 EG gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 269-271, 275-276)

7.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen eine nationale Maßnahme zu erheben – Berechtigtes Vertrauen des Empfängers in die Rechtmäßigkeit einer Verlängerung dieser Maßnahme – Fehlen (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 283-284, 288)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Cementir Italia Srl trägt die Kosten.