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Klage, eingereicht am 15. Januar 2014 – St'art u. a./Kommission

(Rechtssache T-36/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: St'art – Fonds d’investissement dans les entreprises culturelles (Mons, Belgien), Stichting Cultuur – Ondernemen (Amsterdam, Niederlande) und Angel Capital Innovations Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Dehin und C. Brüls)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig und begründet und demgemäß die angefochtenen Handlungen für nichtig zu erklären:

entweder die Entscheidung unbekannten Datums der Europäischen Kommission, das Projekt „Factor SI.2.609157-2/G/ENT/CIP/11/C/N03C011“ abzuschließen und damit die Zuwendung an das aus den Klägern gebildete Konsortium einzustellen,

oder ihre Bestätigung durch Beschluss vom 29. November 2013;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten und der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht und Verstoß gegen das Recht auf eine faire Behandlung und den allgemeinen Grundsatz der Erfüllung von Verträgen und Vertragsbestimmungen nach Treu und Glauben, da die Begründung der Kommission unzureichend sei und eine Voraussetzung für die Aufhebung des Vertrags nicht vorliege. Die Kläger machen geltend, dass der Umstand, dass die mit dem Projekt verfolgten Ziele mit anderen Mitteln erreicht worden seien und das Projekt damit gegenstandslos geworden sei, kein stichhaltiger Grund für eine Beendigung der Finanzhilfevereinbarung sei.

Zweiter Klagegrund: Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch sowie Verstoß gegen das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und den allgemeinen Grundsatz „patere legem quam ipse fecisti“, da die Kommission zum einen nichts dafür vorgetragen habe, ob sie das Vorbringen des aus den Klägern gebildeten Konsortiums geprüft habe, und zum anderen keine Angaben zu den Gründen gemacht habe, aus denen sie dieses Vorbringen zurückgewiesen habe.