BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
5. Juni 2014(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-37/14 AJ
Michael Bekerman, wohnhaft in Berlin (Deutschland),
Antragsteller,
gegen
Europäische Union
und
Fürstentum Liechtenstein,
Antragsgegner,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 16. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht dessen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Antragsformular nicht in zusammenhängender und verständlicher Weise dargelegt worden ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen das Fürstentum Liechtenstein nicht zuständig ist,
in Anbetracht dessen, dass daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig erscheint,
in Anbetracht dessen, dass daher der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist,
in Anbetracht dessen, dass daher über die im Schreiben vom 9. März 2014 enthaltenen Anträge nicht mehr zu entscheiden ist,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑37/14 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 5. Juni 2014
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