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Klage, eingereicht am 14. Januar 2014 – Kafetzakis u. a./Hellenische Republik u. a.

(Rechtssache T-38/14)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Georgios Kafetzakis (Athen, Griechenland) und 102 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ch. Papadimitriou)

Beklagte: Hellenische Republik, Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogroup

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Beklagten es unterlassen haben, Rechtsvorschriften zu erlassen, um die Anleihen ausdrücklich auszunehmen, die von der Hellenischen Republik an die Kläger nach ihrer Entlassung aus der früheren Olympic Airways, die durch einen Beschluss der Europäischen Kommission angeordnet worden war, zwingend auszugeben waren;

anzuordnen, dass den Klägern und allen entlassenen Arbeitnehmern der früheren Olympic Airways ein unmittelbar geltender Rechtsakt – eine Richtlinie, eine Verordnung oder ein anderes Rechtsinstrument der Europäischen Union – zu geben ist, um 100 % des Wertes der Anleihen einzuziehen, die an sie zum Ausgleich des Schadens für ihre zwingende Entlassung/ihr zwingendes Ausscheiden aus Olympic Airways ausgegeben wurden;

jedem Einzelnen der Kläger für die Frustration, die Sorgen, die schwere Verletzung der Grundrechte und den vorzeitigen Abbruch des Arbeitslebens, die sie erlitten haben, einen Schadensersatz in Höhe von 300 000 Euro mit unmittelbar geltendem Rechtsakt – einer Richtlinie, einer Verordnung oder einem anderen Rechtsinstrument der Europäischen Union – zu gewähren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend:

Erster Klagegrund: Die Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen, die dazu geführt hätten, dass Griechenland die Inhaber von Anleihen griechischen Rechts, die der griechische Staat ausgegeben habe, zwingend an dem PSI (Private Sector Involvement [Beteiligung des Privatsektors]) beteilige, seien tatsächlich Akte der Europäischen Union.

Zweiter Klagegrund: Die Maßnahmen, die die griechische Regierung erlassen habe, um die griechische Staatsverschuldung zu bewältigen, seien im Wesentlichen von den Organen der Europäischen Union, insbesondere der EZB und der Europäischen Kommission, auferlegt worden.

Dritter Klagegrund: Die Beklagten hätten es unterlassen, Rechtsvorschriften zu erlassen, um die griechischen Staatsanleihen ausdrücklich auszunehmen, die an sie vom griechischen Staat als Schadensersatz mittels Rechtsakten des Ministerrats ausgegeben worden seien, mit denen die Bedingungen der Anwendung des PSI in Griechenland festgelegt worden seien.

Vierter Klagegrund: Die Gleichsetzung der aus der früheren Olympic Airways entlassenen Arbeitnehmer mit einfachen Inhabern von griechischen Staatsanleihen und die Tatsache, dass sie nicht vom PSI ausgenommen und ausdrücklich entschädigt worden seien, habe ihnen unmittelbaren, persönlichen und ernsten Schaden zugefügt und ihnen den Genuss ihrer Grundrechte genommen.

Fünfter Klagegrund: Alle Rechtsvorschriften, die die griechische Regierung erlassen habe, seien auf Anweisung oder genauer gesagt nach einem Beschluss der Eurogroup, des ECOFIN, der EZB und der Europäischen Kommission ergangen.