Language of document : ECLI:EU:T:2014:1004





Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 13. November 2014 –Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission

(Rechtssache T‑40/14)

„Schadensersatzklage – Beihilfen der ungarischen Behörden zugunsten bestimmter Stromerzeuger – Entscheidung, mit der die staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verjährungsfrist – Unanwendbarkeit des Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts – Begriff ‚kontinuierlicher Schaden‘ – Unzulässigkeit“

1.                     Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Verjährungsfrist – Verjährung keine unverzichtbare Prozessvoraussetzung – Frist, die sich ihrer Natur nach von einer Verfahrensfrist unterscheidet – Nichtanwendung der Entfernungsfrist auf die Verjährungsfrist (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 2) (vgl. Rn. 33, 34)

2.                     Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Haftung für normatives Handeln – Zeitpunkt, zu dem die Schadensfolgen der Handlung eintreten (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Rn. 40, 41, 47)

Gegenstand

Auf Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützte Klage auf Ersatz des Schadens, der aufgrund der Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. 2009, L 225, S. 53) entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Electrabel SA und die Dunamenti Erőmű Zrt tragen die Kosten.