Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 13. November 2014 –Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission
(Rechtssache T‑40/14)
„Schadensersatzklage – Beihilfen der ungarischen Behörden zugunsten bestimmter Stromerzeuger – Entscheidung, mit der die staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verjährungsfrist – Unanwendbarkeit des Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts – Begriff ‚kontinuierlicher Schaden‘ – Unzulässigkeit“
1. Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Verjährungsfrist – Verjährung keine unverzichtbare Prozessvoraussetzung – Frist, die sich ihrer Natur nach von einer Verfahrensfrist unterscheidet – Nichtanwendung der Entfernungsfrist auf die Verjährungsfrist (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 2) (vgl. Rn. 33, 34)
2. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Haftung für normatives Handeln – Zeitpunkt, zu dem die Schadensfolgen der Handlung eintreten (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Rn. 40, 41, 47)
Gegenstand
| Auf Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützte Klage auf Ersatz des Schadens, der aufgrund der Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. 2009, L 225, S. 53) entstanden sein soll |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Electrabel SA und die Dunamenti Erőmű Zrt tragen die Kosten. |