Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Januar 2015 –
St’art u. a./Kommission
(Rechtssache T‑36/14)
„Nichtigkeitsklage – Programm ‚European Creative Industries Alliance‘ – Projekt ‚C‑I Factor‘ zur Entwicklung neuer Instrumente zur Förderung der Finanzierung der Kultur‑ und Kreativwirtschaft – Beschluss, das Projekt zu beenden – Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses, eine Finanzvereinbarung aufzuheben – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 288 AEUV) (vgl. Rn. 28-30, 33, 35)
2. Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Schiedsklausel – Begriff (Art. 272 AEUV) (vgl. Rn. 37-38)
3. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen – Klage, die auf keinen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist – Ausschluss einer Umdeutung (Art. 263 AEUV und 272 AEUV) (vgl. Rn. 44, 46-48)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung zum einen des „stillschweigenden Beschlusses unbekannten Datums“ der Kommission, das Projekt „C‑I Factor SI2‑609157-2/G/ENT/CIP/11/C/N03C011“ zu beenden und infolgedessen die Finanzhilfe einzustellen, die dem Konsortium, dem die Kläger angehören, bewilligt worden war, und zum anderen „ihrer ausdrücklichen Bestätigung durch Beschluss“ vom 29. November 2013 |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Der St’art – Fonds d’investissement dans les entreprises culturelles, die Stichting Cultuur – Ondernemen und die Angel Capital Innovations Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |