Language of document : ECLI:EU:T:2015:13





Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Januar 2015 –
St’art u. a./Kommission

(Rechtssache T‑36/14)

„Nichtigkeitsklage – Programm ‚European Creative Industries Alliance‘ – Projekt ‚C‑I Factor‘ zur Entwicklung neuer Instrumente zur Förderung der Finanzierung der Kultur‑ und Kreativwirtschaft – Beschluss, das Projekt zu beenden – Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses, eine Finanzvereinbarung aufzuheben – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 288 AEUV) (vgl. Rn. 28-30, 33, 35)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Schiedsklausel – Begriff (Art. 272 AEUV) (vgl. Rn. 37-38)

3.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen – Klage, die auf keinen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist – Ausschluss einer Umdeutung (Art. 263 AEUV und 272 AEUV) (vgl. Rn. 44, 46-48)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des „stillschweigenden Beschlusses unbekannten Datums“ der Kommission, das Projekt „C‑I Factor SI2‑609157-2/G/ENT/CIP/11/C/N03C011“ zu beenden und infolgedessen die Finanzhilfe einzustellen, die dem Konsortium, dem die Kläger angehören, bewilligt worden war, und zum anderen „ihrer ausdrücklichen Bestätigung durch Beschluss“ vom 29. November 2013

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der St’art – Fonds d’investissement dans les entreprises culturelles, die Stichting Cultuur – Ondernemen und die Angel Capital Innovations Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.