Language of document : ECLI:EU:C:2017:912

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 29. November 2017(1)

Rechtssache C518/16

„ZPT“ AD

gegen

Narodno sabranie na Republika Bulgaria,

Varhoven administrativen sad,

Natsionalna agentsia za prihodite

(Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad [Stadtgericht Sofia, Bulgarien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 – De‑minimis-Beihilfen – Art. 1 Abs. 1 Buchst. d – Beihilfe in Form einer Steuererleichterung – Investition in die Herstellung für die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse – Nationale Regelung des Ausschlusses der Investition in die Herstellung für die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse von der Steuervergünstigung – Art. 35 AEUV“






I.      Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das am 4. Oktober 2016 vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht worden ist, betrifft die Auslegung von Art. 35 AEUV und von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87(2) und 88(3) EG‑Vertrag auf „De‑minimis-Beihilfen“(4) und die Gültigkeit der letztgenannten Bestimmung im Hinblick auf Art. 35 AEUV.

2.        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Aktiengesellschaft „ZPT“ AD (im Folgenden: Klägerin) auf der einen und dem Narodno sabranie na Republika Bulgaria (Volksversammlung der Republik Bulgarien), dem Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) und der Natsionalna agentsia za prihodite (Nationale Agentur für Einnahmen, Bulgarien) (im Folgenden zusammen: Beklagte) auf der anderen Seite wegen eines an die Klägerin gerichteten Steuerprüfungsbescheids für das Steuerjahr 2008.

3.        Mit ihrer Klage vor dem vorlegenden Gericht beantragte die Klägerin, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr Schadensersatz nebst Zinsen für die ihr entstandenen Vermögensschäden zu leisten, die aus Verstößen der Beklagten gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1998/2006 resultierten.

4.        Dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Frage des vorlegenden Gerichts(5) nach der Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 im Hinblick auf Art. 35 AEUV konzentrieren.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

5.        Art. 34 AEUV bestimmt:

„Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.“

6.        Art. 35 AEUV sieht vor:

„Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.“

7.        Art. 36 AEUV bestimmt:

„Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.“

8.        Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(6) (Deminimis-Beihilfen) bestimmt:

„Die Kommission kann mittels nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen feststellen, dass in Anbetracht der Entwicklung und Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes bestimmte Beihilfen nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels [107 Abs. 1 AEUV] erfüllen und deshalb von der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel [108 Abs. 3 AEUV] freigestellt sind, sofern die einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährten Beihilfen nicht einen festgesetzten Betrag überschreiten.“

9.        Der erste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1998/2006 sieht vor:

„Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, durch Verordnung einen Schwellenwert festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels [107 Abs. 1 AEUV] erfüllen und daher auch nicht dem Anmeldeverfahren gemäß Artikel [108 Abs. 3 AEUV] unterliegen.“

10.      Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1998/2006 lautet:

„De‑minimis-Ausfuhrbeihilfen oder De‑minimis-Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, sollten nicht freigestellt werden. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung der Errichtung und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.“

11.      Im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1998/2006 heißt es:

„Die Erfahrungen der Kommission haben gezeigt, dass Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 200 000 [Euro] innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Sie fallen daher nicht unter Artikel [107 Abs. 1 AEUV]. …“

12.      Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 1998/2006 bestimmt:

„Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:

d)      Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

e)      Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;

…“

13.      Art. 2 („De‑minimis-Beihilfen“) der Verordnung Nr. 1998/2006 bestimmt:

„(1)      Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel [107 Abs. 1 AEUV] erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel [108 Absatz 3 AEUV].

(2)      Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De‑minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 [Euro] nicht übersteigen. … Diese Höchstbeträge gelten für De‑minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung …“

14.      Nach dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 69/2001 „[sollten i]n Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen … Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, nicht unter diese Verordnung fallen. …“

B.      Völkervertragsrecht

15.      Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung der WTO „sind … verboten: a) Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich … entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen … von der Ausfuhrleistung abhängig sind“.

16.      Anhang I des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung der WTO enthält eine Beispielliste von Ausfuhrsubventionen.

C.      Bulgarisches Recht

17.      Der Zakon za korporativnoto podohodno oblagane(7) (Gesetz über die Körperschaftsteuer) (im Folgenden: ZKPO) bestimmt in seiner seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung:

„Art. 182 …

2.      … Eine Steuererleichterung in Form einer Deminimis-Beihilfe gilt nicht:

7.      für auf Investitionen in Vermögensgegenstände, die für exportbezogene, auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtete Tätigkeiten genutzt werden. …“

Art. 184 … Steuerpflichtigen wird die Körperschaftsteuer auf den steuerlichen Gewinn aus der durchgeführten Produktionstätigkeit einschließlich der Lohnfertigung in vollem Umfang erlassen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.      Der Steuerpflichtige übt eine Produktionstätigkeit nur in Gemeinden aus, in denen die Arbeitslosenquote im Jahr vor dem laufenden Jahr mindestens 35 % höher war als die durchschnittliche Arbeitslosenquote Bulgariens in demselben Zeitraum;

2.      … die Voraussetzungen erfüllt sind nach:

a)      Art. 188 – im Fall von Deminimis-Beihilfen.

Art. 188 …

1.      … Eine Steuererleichterung stellt eine Deminimis-Beihilfe dar, wenn der Betrag der Deminimis-Beihilfen, die der Steuerpflichtige unabhängig von der Art und der Quelle ihrer Vereinnahmung in den letzten drei Jahren einschließlich des laufenden Jahres empfangen hat, den Gegenwert von 200 000 Euro in [bulgarischen] Leva [(BGN)] nicht übersteigt …

2.      Die gemäß Art. 184 erlassene Steuer muss gemäß den Rechnungslegungsvorschriften binnen vier Jahren seit dem Beginn des Jahres, für das die Steuer erlassen wird, in Sachanlagen oder immaterielle Vermögensgegenstände investiert werden. …“

III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18.      Die Haupttätigkeit der Klägerin, einer in Bulgarien registrierten Gesellschaft, besteht in der Herstellung von Rohren, Hohlprofilen und Fittings dafür aus Stahl. Sie übt drei Produktionstätigkeiten aus, die eigenständig und technologisch gesondert in Produktionsstätten durchgeführt werden, nämlich die Herstellung von Profil- und Rundrohren, von kaltgeformten und gekanteten Profilen und von Schutzeinrichtungen für Straßen (Schutzplanken) aus Stahl sowie die Feuerverzinkung und die elektrolytische (galvanische) Verzinkung von Einzelteilen.

19.      In ihrer Jahressteuererklärung für 2008 gab die Klägerin an, den Erlass der Körperschaftsteuer nach Art. 184 ZKPO in Höhe von 140 677,51 BGN (etwa 72 000 Euro) in Anspruch nehmen zu wollen.

20.      Mit Steuerprüfungsbescheid vom 5. März 2010 wurde dieser Steuererlass mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin die Voraussetzung von Art. 182 Abs. 2 Nr. 7 des Steuergesetzes nicht erfülle, da sie in der Zeit bis 2012 Investitionen in ihre Produktionsstätten getätigt habe, deren Erzeugnisse ausgeführt worden seien.

21.      Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach Auffassung der Steuerbehörde „Art. 182 Abs. 2 Nr. 7 ZKPO abschließend [ist], und daher [von der Klägerin] in keinem Fall ein teilweiser Erlass der Körperschaftsteuer in Anspruch genommen werden [kann]. Die Steuererleichterung erfolgt für die durchgeführte Produktionstätigkeit einschließlich der Lohnfertigung, und die einschränkende Voraussetzung hängt mit der nachfolgenden Verwertung der hergestellten Erzeugnisse und dem Wettbewerbsschutz im Rahmen der Europäischen Union zusammen. Da die [Klägerin] im Jahr 2008 Erzeugnisse hergestellt hat, die im Inland, in Mitgliedstaaten der Union und in Drittländern verwertet wurden, ist die Beschränkung nach Art. 182 Abs. 2 Nr. 7 ZKPO einschlägig, und aus diesem Grund könne für 2008 kein Körperschaftsteuererlass beansprucht werden. Für 2008 wurden eine Körperschaftsteuerschuld in Höhe von 140 677,51 BGN [(etwa 72 000 Euro)] und eine Zinsschuld in Höhe von 21 454,22 BGN [(etwa 11 000 Euro)] festgestellt“.

22.      Am 21. Mai 2010 erhob die Klägerin vor dem Administrativen sad – grad Burgas (Verwaltungsgericht Burgas, Bulgarien) Klage gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde.

23.      Mit Urteil vom 12. Januar 2011 hob der Administrativen sad – grad Burgas (Verwaltungsgericht Burgas) den Steuerprüfungsbescheid mit der Begründung auf, dass die Ablehnung des Steuererlasses nicht gerechtfertigt sei, da die eigenständige Tätigkeit der Elektroverzinkung von Einzelteilen, in die die Klägerin nach ihrer Erklärung die erforderlichen Investitionen habe tätigen wollen, nicht zu einer Ausfuhr geführt habe und dass die Vierjahresfrist, innerhalb der sie die Beträge im Sinne des Steuererlasses habe investieren können, noch nicht abgelaufen gewesen sei.

24.      Mit auf Rechtsmittel ergangenem und rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27. Dezember 2011 hob der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) das Urteil des Administrativen sad – grad Burgas (Verwaltungsgericht Burgas) auf und wies die von der Klägerin gegen den Steuerprüfungsbescheid erhobene Klage ab. Der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) stellte fest, dass die Investitionen in die Produktionsstätte „Feuerverzinkung“ erfolgt seien, deren Erzeugnisse ausgeführt worden seien, und entschied, dass die Voraussetzung gemäß Art. 182 Abs. 2 Nr. 7 ZKPO einer Investition in Vermögensgegenstände, die nicht mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen dürften, nicht erfüllt sei und dass unter diesen Umständen der Steuererlass als eine staatliche Beihilfe zu betrachten sei, die zu einer Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt der Union führe.

25.      Die Klägerin erhob vor dem Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) Klage und beantragte, die Beklagten wegen der geltend gemachten durch sie begangenen Verstöße gegen das Unionsrecht, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 1998/2006, als Gesamtschuldner zu verurteilen. Sie berühmt sich eines Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe des Betrags des ihr verweigerten Steuererlasses zuzüglich Zinsen.

26.      Unter diesen Umständen hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Haben Durchführungsvorschriften des Unionsrechts wie die Verordnung Nr. 1998/2006 unmittelbare Wirkung und unmittelbare Geltung, und, falls ja, werden diese Grundsätze durch eine Vorschrift des nationalen Gesetzgebers verletzt, die den Anwendungsbereich der Unionsvorschrift einengt oder beschränkt?

2.      Ist eine staatliche Beihilfe in Form einer Steuererleichterung mit dem Wettbewerb im Binnenmarkt vereinbar, wenn die Beihilfe in Vermögensgegenstände investiert wird, die zur Herstellung von Erzeugnissen genutzt werden, die zum Teil in Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgeführt werden?

3.      Ist die Herstellung von Exporterzeugnissen durch Nutzung von Vermögensgegenständen, die mit Mitteln aus einer staatlichen Beihilfe erworben wurden, eine Tätigkeit, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 unmittelbar mit den ausgeführten Mengen in Zusammenhang steht? Falls die Frage verneint wird, verfügen die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit, im nationalen Recht zusätzliche Beschränkungen für die Ausführer von Erzeugnissen vorzusehen, die mit Vermögensgegenständen hergestellt wurden, die aus der Investition einer Steuererleichterung resultieren? Falls die Frage bejaht wird, in welchem Verhältnis steht diese Bestimmung zu Art. 35 AEUV über das Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten, und liegen eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen den freien Warenverkehr vor?

4.      Ist es nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1998/2006 zulässig, einer juristischen Person die Anerkennung eines aus dem Unionsrecht fließenden Anspruchs auf eine finanzielle Deminimis-Beihilfe zu versagen, bevor die im nationalen Gesetz festgelegte Frist von vier Jahren abgelaufen ist, binnen deren die Investition zu tätigen ist, nur weil die betreffende Person in diesem Zeitraum Mittel auch in andere, eigenständige und gesonderte Strukturen ihres Unternehmens investiert hat, die Ausfuhren tätigen?

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof

27.      Die Klägerin, alle Beklagten, die bulgarische, die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

28.      Angesichts der Mehrdeutigkeit des dritten Satzes der dritten Frage des vorlegenden Gerichts hat der Gerichtshof zwei Maßnahmen getroffen.

29.      In einem ersten Schritt hat er dem vorlegenden Gericht die folgende Frage gestellt:

„Könnte das vorlegende Gericht klarstellen, auf welche Bestimmung es im dritten Satz der dritten Frage Bezug nimmt, wenn es den Gerichtshof nach dem Verhältnis ‚dieser Bestimmung‘ zu Art. 35 AEUV fragt?

Möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 35 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des nationalen Rechts wie der in Art. 182 Abs. 2 Nr. 7 ZKPO vorgesehenen entgegensteht, oder befragt es den Gerichtshof nach der Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung [Nr. 1998/2006] im Hinblick auf Art. 35 AEUV?“

30.      In seiner Antwort vom 7. Juli 2017 hat das vorlegende Gericht Folgendes ausgeführt:

„Mit der Frage soll geklärt werden, ob die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im nationalen Recht Bestimmungen vorzusehen, die zusätzliche Beschränkungen für Ausführer von Erzeugnissen enthalten, die durch Nutzung von Vermögensgegenständen hergestellt wurden, die aus der Investition einer Steuererleichterung resultieren. Im Zusammenhang mit der ersten Möglichkeit, bei der die Herstellung von Exporterzeugnissen eine Tätigkeit ist, die im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 unmittelbar mit den ausgeführten Mengen in Zusammenhang steht, stellt sich die Frage, ob die nationalen Regelungen Beschränkungen in Fällen vorsehen können, die den von Art. 182 Abs. 2 Nr. 7 ZKPO erfassten ähneln.

Falls die Frage jedoch zu bejahen ist, d. h., wenn die Herstellung von Exporterzeugnissen durch Nutzung von Vermögensgegenständen, die mit Mitteln aus einer staatlichen Beihilfe erworben wurden, eine Tätigkeit ist, die im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 unmittelbar mit den ausgeführten Mengen in Zusammenhang steht, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Beschränkung im Sinne von Art. 1 [Abs. 1] Buchst. d der Verordnung [Nr. 1998/2006] einerseits und dem Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen und anderer Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten andererseits.“

31.      In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof am 13. September 2017 gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Parteien und die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 folgende Frage zu beantworten:

„Verstößt Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung [Nr. 1998/2006] gegen Art. 35 AEUV?“

32.      Die Klägerin, der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht), die bulgarische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 18. Oktober 2017 mündliche Erklärungen abgegeben.

V.      Würdigung

A.      Vorbemerkungen

33.      Da die im dritten Satz der dritten Frage enthaltene Frage des vorlegenden Gerichts die Vereinbarkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 mit Art. 35 AEUV(8) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß den Art. 34 und 35 AEUV nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane gilt(9).

34.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verfolgen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und diejenigen über die Beihilfen ein gemeinsames Ziel, das darin besteht, den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen(10), wobei die Art. 107 und 108 AEUV und die Verordnung Nr. 1998/2006 keinesfalls dafür herhalten können, den Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr ihre Wirkung zu nehmen(11).

35.      Deshalb vertrete ich die Auffassung, dass der AEU-Vertrag kein Rangverhältnis zwischen seinen Vorschriften über das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen(12) und den von den Staaten gewährten Beihilfen(13) begründet. Daraus folgt, dass eine staatliche Regelung oder eine Regelung, die von Unionsorganen getroffen wird, sowohl die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen als auch jene über die von den Staaten gewährten Beihilfen befolgen müssen(14).

36.      Es ist offensichtlich, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 nicht unmittelbar mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen einführt. Daher ist zu prüfen, ob diese Bestimmung Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie diese Beschränkungen einführt.

37.      Die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 35 AEUV aufgestellten Voraussetzungen entsprechen den zu Art. 34 AEUV aufgestellten. Somit ist jede nationale oder von einem Unionsorgan getroffene Maßnahme, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne der Art. 34(15) und 35 AEUV anzusehen.

38.      Im Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C‑15/15, EU:C:2016:464, Rn. 36, 40 und 43), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die die Ausfuhren, d. h., wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betreffen kann als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt dieses Mitgliedstaats, unter das Verbot des Art. 35 AEUV fällt.

39.      Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C‑15/15, EU:C:2016:464), nicht auf sein Urteil vom 8. November 1979, Groenveld (15/79, EU:C:1979:253) (im Folgenden: Groenveld-Rechtsprechung), Bezug genommen hat, in dem er festgestellt hatte, dass Art. 35 AEUV „sich auf nationale Maßnahmen [bezieht], die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt“(16).

40.      Meines Erachtens(17) hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C‑15/15, EU:C:2016:464), die in der Groenveld-Rechtsprechung aufgestellten enger begrenzten und strengeren Voraussetzungen, die insbesondere auf dem Vorliegen einer Ungleichbehandlung oder einer Diskriminierung zwischen dem Binnenhandel eines Mitgliedstaats und seinem Ausfuhrhandel beruhten, aufgegeben und durch „weniger strenge“(18) Voraussetzungen ersetzt, die auf das Vorliegen einer Beschränkung oder Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten abstellen(19).

41.      Insoweit ist festzustellen, dass nach Auffassung des Gerichtshofs der AEU-Vertrag jede auch noch so unbedeutende Beschränkung einer der in ihm vorgesehenen Grundfreiheiten verbietet(20). Daraus folgt, dass es anders als bei den Vorschriften über die staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung Nr. 1998/2006(21) keinen Schwellenwert gibt, bis zu dem eine Regelung eines Staates oder eines Unionsorgans als die Kriterien der Art. 34 und 35 AEUV nicht erfüllend beurteilt werden kann. Dagegen kann eine von einem Staat oder einem Unionsorgan getroffene Regelung nicht als geeignet angesehen werden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern, wenn die regelungsbedingten beschränkenden Wirkungen zu ungewiss und zu mittelbar sind(22).

B.      Räumliche Anwendbarkeit von Art. 35 AEUV

42.      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art.1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 die Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten betrifft. Jedoch gilt Art. 35 AEUV, der mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet, nur für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten(23). Daraus folgt, dass der Handel mit Drittländern grundsätzlich nicht in den räumlichen Anwendungsbereich von Art. 35 AEUV fällt. Deshalb werde ich meine Prüfung in den vorliegenden Schlussanträgen auf den internen Aspekt von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung und damit auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beschränken.

C.      Zum Vorliegen einer Beschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006

43.      Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 1998/2006 in Verbindung mit deren achtem Erwägungsgrund sind Beihilfen, die den Schwellenwert von 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, so anzusehen, dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, so dass solche Maßnahmen vom Begriff der staatlichen Beihilfen ausgenommen sind(24). Daher sind sie vom Anmeldeverfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt(25).

44.      Im Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission (C‑310/99, EU:C:2002:143, Rn. 94), hat der Gerichtshof entschieden, dass „die ‚Deminimis‘-Regel den Erfordernissen einer Verwaltungsvereinfachung sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Dienststellen der Kommission, die ihren Personaleinsatz auf Fälle von wirklicher Bedeutung auf Gemeinschaftsebene konzentrieren können muss, entspricht“(26).

45.      Jedoch sind gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1998/2006 und damit von der Begünstigung durch die Deminimis-Freistellung ausgenommen(27).

46.      Daraus folgt, dass diese Beihilfen, auch wenn sie unter dem in Art. 2 der Verordnung Nr. 1998/2006 festgelegten Schwellenwert liegen, nicht so angesehen werden, als erfüllten sie nicht alle Kriterien von Art. 107 Abs. 1 AEUV, so dass ihnen nicht die Deminimis-Freistellung im Sinne dieser Verordnung zugutekommt und sie gemäß dem Verfahren von Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden müssen.

47.      Nach alledem bin ich der Meinung, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 das Verlassen von Erzeugnissen des Marktes des Ausfuhrmitgliedstaats stärker beeinträchtigt als die Vermarktung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt dieses Mitgliedstaats(28). Auch wenn Art. 1 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung nur bestimmte mit der Ausfuhr in Zusammenhang stehende staatliche Beihilfen betrifft, bin ich der Auffassung, dass die Auswirkungen dieser Bestimmung nicht als ungewiss und mittelbar angesehen werden können, soweit sie die Anwendung der Deminimis-Freistellung auf die in Rede stehenden Beihilfen ausschließt. Diese Bestimmung führt daher zu einer Diskriminierung zwischen den wirtschaftlichen Tätigkeiten, je nachdem, ob sie exportbezogen sind oder nicht(29).

D.      Zum Bestehen einer Rechtfertigung

48.      Die Art. 34 und 35 AEUV stehen jedoch Diskriminierungen oder Beschränkungen nicht entgegen, die durch einen der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sind(30).

49.      Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine nationale oder von einem Unionsorgan getroffene Regelung, die die Ausübung der garantierten Grundfreiheiten einschränkt, nur dann zugelassen werden, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt(31), sie geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist(32).

50.      Nach meiner Auffassung hat Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 de iure diskriminierenden Charakter, da er spezifisch bestimmte Ausfuhren erfasst. Folglich muss diese diskriminierende Behandlung durch einen der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses(33), nämlich die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, das nationale Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder das gewerbliche und kommerzielle Eigentum, gerechtfertigt sein.

51.      Für die Kommission „[ergibt sich] der Ausschluss der Ausfuhrbeihilfen vom Anwendungsbereich der Verordnung [Nr. 1998/2006] … zum einen aus den von der Union gegenüber der [WTO] eingegangenen Verpflichtungen und zum anderen aus dem Umstand, dass die Ausfuhrbeihilfen, die den Markteintritt zu kommerziellen Zwecken erleichtern, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen(34). Das hat zur Folge, dass die Logik der Verordnung (wonach man davon ausgehen kann, dass die Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht erfüllt sind) nicht zur Anwendung kommt“(35).

52.      Was das von der Kommission geltend gemachte erste Ziel von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 anbelangt, nämlich den Ausschluss von Beihilfen zur Ausfuhr in Drittländer von der Deminimis-Freistellung zum Zweck der Beachtung der von der Union gegenüber der WTO eingegangenen Verpflichtungen, bin ich der Auffassung, dass dieses Ziel im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, da Art. 35 AEUV in räumlicher Hinsicht nicht auf diese Ausfuhren anwendbar ist(36). Deshalb ist dieser Ausschluss der Beihilfen zur Ausfuhr in Drittländer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung im Hinblick auf Art. 35 AEUV nicht zu beanstanden.

53.      In Bezug auf das zweite von der Kommission geltend gemachte Ziel von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006(37) bin ich der Meinung, dass es, auch wenn es sich um ein legitimes Ziel handeln sollte, nicht unter einen der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses fällt. Deshalb ist dieses Ziel nicht geeignet, eine nach Art. 35 AEUV verbotene Diskriminierung zu rechtfertigen. Im Übrigen kann ich nicht erkennen, dass einer dieser Gründe die in Rede stehende Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.

54.      Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006, der das Verlassen von Erzeugnissen des Marktes des Ausfuhrmitgliedstaats stärker beeinträchtigt als die Vermarktung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt dieses Mitgliedstaats, nicht durch einen der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

55.      Deshalb ist auf den dritten Satz der dritten Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 unwirksam ist, soweit er im Bereich der Deminimis-Regelung eine Ungleichbehandlung zwischen den rein nationalen wirtschaftlichen Tätigkeiten und jenen Tätigkeiten begründet, die auf die Ausfuhr in die Mitgliedstaaten gerichtet sind.

VI.    Ergebnis

56.      Im Licht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf den dritten Satz der dritten Frage des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu antworten:

Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen ist unwirksam, soweit er im Bereich der De-minimis-Regelung eine Ungleichbehandlung zwischen den rein nationalen wirtschaftlichen Tätigkeiten und jenen Tätigkeiten begründet, die auf die Ausfuhr in die Mitgliedstaaten gerichtet sind.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Jetzt Art. 107 AEUV.


3      Jetzt Art. 108 AEUV.


4      ABl. 2006, L 379, S. 5. Die Verordnung Nr. 1998/2006 war gemäß ihrem Art. 6 vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 anwendbar. Sie hatte die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. 2001, L 10, S. 30) ersetzt. Zur gegenwärtigen Anwendung der Vorschriften des AEU-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen siehe die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. 2013, L 352, S. 1). Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 ist mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1407/2013 nahezu identisch.


5      Vgl. dritter Satz der dritten Frage des vorlegenden Gerichts und Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge.


6      ABl. 1998, L 142, S. 1. Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 994/98 ist Art. 94 EG (jetzt Art. 109 AEUV). Der Gerichtshof hat entschieden, dass „[n]ach Art. 109 AEUV … der Rat der Europäischen Union alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Art. 107 und 108 AEUV erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen [kann], die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind“, siehe Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel (C‑493/14, EU:C:2016:577, Rn. 33). Die Verordnung Nr. 994/98 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 2015, L 248, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2015/1588 ist mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 994/98 nahezu identisch.


7      DV Nr. 105 vom 22. Dezember 2006 in geänderter Fassung.


8      Zu dieser Frage, auf die sich die vorliegenden Schlussanträge konzentrieren sollen, hat der Gerichtshof die Beteiligten zur Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 aufgefordert. Sie alle haben – aus unterschiedlichen Gründen -die Vereinbarkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 mit Art. 35 AEUV bejaht.


9      Urteile vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen (C‑51/14, EU:C:2015:380, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C‑549/15, EU:C:2017:490, Rn. 45).


10      Urteil vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien (103/84, EU:C:1986:229, Rn. 19).


11      Vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien (103/84, EU:C:1986:229, Rn. 19), vom 20. März 1990, Du Pont de Nemours Italiana (C‑21/88, EU:C:1990:121, Rn. 19 bis 22), und vom 23. April 2002, Nygård (C‑234/99, EU:C:2002:244, Rn. 57).


12      Vgl. insbesondere Art. 34 bis 36 AEUV.


13      Vgl. insbesondere Art. 107 und 108 AEUV.


14      Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C‑225/91, EU:C:1993:239, Rn. 41 und 42), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass „[d]as in den Artikeln [107 und 108 AEUV] vorgesehene Verfahren … zwar der Kommission, und unter bestimmten Voraussetzungen dem Rat, einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes ein[räumt], es … jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrages ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen [darf], das zu den besonderen Vorschriften des Vertrages im Widerspruch steht … Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel [107 und 108 AEUV] enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können … Diese Verpflichtung der Kommission, den Zusammenhang zwischen den Artikeln [107 und 108 AEUV] und den sonstigen Vorschriften des Vertrages zu beachten, gilt ganz besonders dann, wenn mit diesen anderen Vorschriften … ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfolgt wird“ (Hervorhebung nur hier).


15      Vgl. Urteil vom 21. September 2016, Établissements Fr. Colruyt (C‑221/15, EU:C:2016:704, Rn. 33), das Art. 34 AEUV betrifft.


16      Urteil vom 8. November 1979, Groenveld (15/79, EU:C:1979:253, Rn. 7).


17      Ich weise allerdings darauf hin, dass die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung vertritt, dass Art. 35 AEUV „auf Maßnahmen, die bestimmte Waren diskriminieren, Anwendung [findet]“ und hinzufügt, dass dieser Grundsatz durch die Groenveld-Rechtsprechung bestätigt werde.


18      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kakavetsos-Fragkopoulos (C‑161/09, EU:C:2010:531, Nr. 49).


19      Im Urteil vom 3. März 2011, Kakavetsos-Fragkopoulos (C‑161/09, EU:C:2011:110, Rn. 27) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung jede Maßnahme darstellt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. März 2011, Kakavetsos-Fragkopoulos (C‑161/09, EU:C:2011:110, Rn. 27), ergangen ist, in Rede stehende Erzeugnis getrocknete Weintrauben waren, die einer gemeinsamen Marktorganisation im Sinne von Art. 40 AEUV unterlagen. In seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C‑161/09, EU:C:2010:531, Nr. 49), hat Generalanwalt Mengozzi darauf hingewiesen, dass „der Gerichtshof, wenn in dem betreffenden Fall eine gemeinsame Marktorganisation besteht, weniger strenge Maßstäbe an die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung an[legt]. In solchen Fällen wird nicht mehr verlangt, dass die Maßnahme diskriminierend ist“. Im Anschluss an das Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C‑15/15, EU:C:2016:464), gibt es hinsichtlich der Anwendung von Art. 35 AEUV zwischen den Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation im Sinne von Art. 40 AEUV unterliegen, und anderen Erzeugnissen keine Unterscheidung mehr.


20      Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C‑15/15, EU:C:2016:464, Rn. 37).


21      Vgl. erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1998/2006.


22      Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C‑15/15, EU:C:2016:464, Rn. 45).


23      Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juni 1976, EMI Records (51/75, EU:C:1976:85, Rn. 10 und 11), sowie vom 9. Februar 1982, Polydor und RSO Records (270/80, EU:C:1982:43, Rn. 18).


24      Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 82), und vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 81). Hinsichtlich der Wettbewerbsvorschriften hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado (C‑238/05, EU:C:2006:734, Rn. 50), entschieden, dass „eine Vereinbarung vom Verbot des Artikels [101 AEUV] dann nicht erfasst [wird], wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt“.


25      Der Gerichtshof hat geurteilt, dass die Pflicht zur vorherigen Anmeldung aller Maßnahmen, mit denen eine neue Beihilfe eingeführt oder umgestaltet werden soll und die den Mitgliedstaaten obliegt, einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellt (vgl. Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C‑493/14, EU:C:2016:577, Rn. 36). Deshalb sind die Verordnung Nr. 1998/2006 und die von ihr vorgesehenen Voraussetzungen als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht von staatlichen Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C‑493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37). Im Übrigen muss eine bestimmte Beihilferegelung, um die in Rede stehende Ausnahme beanspruchen zu können, alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C‑493/14, EU:C:2016:577, Rn. 45 bis 52).


26      Vgl. auch Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission (T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08, EU:T:2011:493, Rn. 304).


27      Ich stelle fest, dass die Ablehnung der Freistellung nicht für alle Ausfuhrtätigkeiten gilt. Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen nämlich aus, dass „es [sich] dann um Beihilfen handelt, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen in Zusammenhang stehen im Sinne der Definition in Art. 1 [Abs. 1 Buchst. d] der Deminimis-Verordnung, wenn Maßnahmen, die von einem Staat in der Form von Programmen gewährt werden, dazu bestimmt sind, die Unternehmen dabei zu unterstützen, ausländische Märkte zu erobern, um dort ihre Erzeugnisse anzubieten. Die Beihilfe hängt von den ausgeführten Mengen ab, wobei sich das Unternehmen zur Fundierung seiner Ausfuhrstrategie auf sie stützt. Die Beihilfe führt daher zu einer schrittweisen Erhöhung der für die Ausfuhr bereitstehenden Produktion, was genau dem Zweck entspricht, zu dem die Regierung sie gewähren möchte“. Außerdem stelle „die Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse, für die mittels einer staatlichen Beihilfe erworbene Vermögensgüter verwendet werden, keine Tätigkeit dar, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 [Buchst.] d der Deminimis-Verordnung in Zusammenhang steht“. Die griechische Regierung stellt hierzu fest, dass „der bloße Umstand, dass eine Beihilfe einem Ausfuhrunternehmen gewährt wird, nicht genügt, sie als Ausfuhrbeihilfe zu qualifizieren“. Ich weise darauf hin, dass diese subtilen Unterscheidungen nicht so ganz dem Ziel der Vereinfachung der Deminimis-Regelung entsprechen.


28      Vgl. Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge.


29      Ich sehe wirklich keinen Grund, weshalb die De-minimis-Freistellung im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 1998/2006 für die Errichtung und den Betrieb eines Vertriebsnetzes auf nationaler Ebene gewährt und für den Aufbau eines gleichartigen Vertriebsnetzes zum Zweck der Ausfuhr nicht gewährt werden sollte.


30      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C‑549/15, EU:C:2017:490, Rn. 46).


31      Gemäß Art. 36 AEUV oder aufgrund von zwingenden Erfordernissen.


32      Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C‑15/15, EU:C:2016:464, Rn. 48).


33      Durch einen der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses sowie durch zwingende Erfordernisse können nämlich nur unterschiedslos geltende Beschränkungen gerechtfertigt werden. Vgl. a contrario Urteil vom 26. April 2012, van Putten (C‑578/10 bis C‑580/10, EU:C:2012:246, Rn. 44), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine Ungleichbehandlung durch ein zwingendes Erfordernis gerechtfertigt werden könne.


34      Vgl. Fußnote der S. 27 der vorliegenden Schlussanträge.


35      Ich stelle fest, dass auch eine Beihilfe zur Errichtung eines rein nationalen Vertriebsnetzes den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, namentlich indem der Zugang ausländischer Unternehmen zu diesem nationalen Markt erschwert wird. Wie wäre es zudem denkbar, dass die vom Ausschluss nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 nicht erfassten Ausfuhrtätigkeiten den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinträchtigen. Schließlich darf nicht vergessen werden, dass die Deminimis-Regelung in Wirklichkeit Maßnahmen erlaubt, die, wenn sie die von ihr vorgesehenen Beträge überschritten, alle Voraussetzungen für die Qualifikation als staatliche Beihilfen, einschließlich der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, erfüllten.


36      Vgl. Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge.


37      Vgl. Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge.